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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

L Konvention (Erledigung internationaler Streitigkeiten) vom 29. Juli 1899. 439 
Art.48. Das Schiedsgericht ist befugt, seine Zuständigkeit zu bestimmen, 
indem es den Schiedsvertrag sowie die sonstigen Staatsvorträge, die für den Gegen- 
stand ‚ageführt werden können, auslegt und die Grundsätze des Völkerrechts 
anwendet. 
Art.49. Dem Schiedsgerichte steht ee zu, auf das Verfahren bezügliche 
Anordnungen zur Leitung der Streitsache zu erlassen, die Formen und Fristen 
zu bestimmen, in denen jede Partei ihre Anträge zu stellen hat, und zu allen Förm- 
lichkeiten zu schreiten, welche die Beweisaufnahme mit sich bringt. 
Art. 50. Nachdem die Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien alle 
Aufklärungen und Beweise zu Gunsten ihrer Sache vorgetragen haben, spricht 
der Vorsitzende den Schluss der Verhandlung aus, 
Art.51l. Die Berathung des Schiedsgerichts erfolgt geheim. 
' 3 ede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder des Schieds- 
gerichts. 
Die Weigerung eines Mitglieds, an der Abstimmung Theil zu nehmen, muss 
im Protokolle festgestellt werden. 
Art. 52. Der nach Stimmenmehrheit erlassene Schiedsspruch ist mit Gründen 
zu versehen. Er wird schriftlich abgefasst und von jedem Mitgliede des Schieds- 
gerichts unterzeichnet. | 
Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können bei der Unterzeichnung 
die Verweigerung ihrer Zustimmung feststellen. 
Art.53. Der Schiedsspruch wird in öffentlicher Sitzung des Schiedsgeriohts 
verlesen, sofern die Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien anwesend 
sind oder gehörig geladen waren. 
Art.54. Der gehörig verkündete und den Agenten der streitenden Theile 
zugestellte Schiedsspruch entscheidet das Streitverhältniss endgültig und mit 
Ausschliessung der Berufung. 
Art.55. Die Parteien können sich im Schiedsvertrage vorbehalten, die 
Nachprüfung (Revision) des Schiedsspruchs zu beantragen. 
Der Antrag muss in diesem Falle, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, 
bei dem Schiedsgericht angebracht werden, das den Spruch erlassen hat. 
kann nur auf die Ermittelung einer neuen Thatsache gegründet werden, die einen 
entscheidenden Einfluss auf den Spruch auszuüben geeignet gewesen wäre und 
bei Schluss der Verhandlung dem Schiedagerichte selbst und der Partei, welche 
die Nachprüfung beantragt hat, unbekannt war. 
Das Nachprüfungsverfahren kann nur eröffnet werden durch einen Beschluss 
‚des Schiedsgerichte, der das Vorhandensein der neuen Thatsache ausdrücklich 
feststellt, ihr die im vorangehenden Absatze bezeichneten Merkmale zuerkennt 
und den Antrag insoweit für zulässig erklärt. 
Der Schiedsvertrag bestimmt die Frist, innerhalb deren der Nachprüfungs- 
antrag gestellt werden muss. 
Art.56. Der Schiedsspruch bindet nur die Parteien, die den Schiedsvertrag 
geschlossen haben. 
Wenn es sich um die Auslegung eines Abkommens handelt, an dem sich 
noch andere Mächte betheiligt haben, als die streitenden Theile, so geben diese 
ihnen von dem Schiedsvertrage, den sie geschlossen haben, Kenntniss. Jede dieser 
Mächte hat das Recht, sich an der Streitsache zu betheiligen, Wenn eine oder 
mehrere von ihnen von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht haben, so ist die 
in dem Schiedsspruch enthaltene Auslegung auch in Ansehung von ihnen bindend. 
Art. 67. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Schieds- 
gerichte zu gleichem Antheile. 
Allgemeine Bestimmungen, 
Art. 58. Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. 
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll 
aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift auf diploma- 
tischem Wege allen Mächten mitgetheilt werden, die auf der internationalen 
Friedenskonferenz im Haag vertreten gewesen sind.
	        

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