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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

512 Sohlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (1909). 
Der Verwaltungsrat wendet sich an die Mächte, um die für die Tätigkeit 
des Gerichtshofs erforderlichen Beträge zu erhalten. 
Art. 32. Der Gerichtshof stellt selbst seine Geschäftsordnung auf, die den 
Vertragsmächten mitzuteilen ist. 
ach der Ratifikation dieses Abkommens wird der Gerichtshof mö lichet 
bald zusammentreten, um die Geschäftsordnun suszuarbeiten, den Präsi 
und den Vizepräsidenten zu wählen sowie die Mitglieder der Delegation zu be 
stellen. 
Art.33. Der Gerichtshof kann Abänderungen der das Verfahren betreffen- 
den Bestimmungen dieses Abkommens vorschlagen. Diese Vorschläge werden durch 
Vermittelung der Regierung der Niederlande den Vertragsmächten mitgeteilt, 
die sich über die ihnen zu gebende Folge verständigen w 
Dritter Titel, Schlußbestimmungen. 
Art. 34, Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. 
Über die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll 
aufgenommen werden; von diesem soll beglaubigte Abschrift allen Signatar- 
mächten auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden. 
Art. 35. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach der Ratifikation in Kraft. 
Es hat eine Dauer von zwölf Jahren und gilt in Ermangelung einer Kündigung 
als stillschweigend von zwölf zu ‚zwölf Jahren erneuert. 
Die Kündigung muß wenigstens zwei Jahre vor dem Ablauf eines jeden 
Zeitraums der Regierung der Nie erlande erklärt werden, die hiervon den anderen 
Mächten Kenntnis geben wird. 
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt 
hat. Für die Beziehungen zwischen den übrigen Vertragsmächten bleibt das 
Abkommen in Kraft. 
10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (1909).!) 
Die Londoner Seekriegsrechts-Konferenz, die von der Regierung Seiner 
-Großbritannischen Majestät einberufen worden war, ist am 4. Dezember 1908 
im Auswärtigen Amte zusammengetreten zu dem Zwecke, die allgemein an- 
erkannten Regeln des internationalen Rechtes im Sinne des Artikel 7 des im Haag 
am 18. Oktober 1907 unterzeichneten Abkommens über die Errichtung eines 
Internationalen Prisenhofs festzustellen. 
Folgende Mächte haben an dieser Konferenz teilgenommen und dazu die 
nachstehend aufgeführten Delegierten ernannt (die Namen der Delegierten sind 
weggelassen): Deutschland, die Vereinigten Staaten von Amerika, Österreich- 
sam, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, die "Niederlande, 
In einer Reihe von Sitzungen während der Zeit vom 4. Dezember 1908 
bis zum 26. Februar 1909 hat die Konferenz die diesem Protokoll im Wortlaute 
beigegebene Erklärung über das Seekriegsrecht fertgestellt, die den Bevollmäch- 
tigten zur Unterzeichnung unterbreitet werden soll. 
Außerdem ist folgender Wunsch von den Delegierten der Mächte angenommen 
worden, die das Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 über die Errichtung 
eines Internationalen Prisenhofs unterzeichnet oder die Absicht, es zu ante 
zeichnen, ausgesprochen haben: 
Die Delegierten der Mächte, die auf der Londoner Seekriegsrechts- 
Konferenz vertreten sind und das Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907 
über die Errichtung eines Internationalen Prisenhofs unterzeichnet oder 
die Absicht, es zu unterzeichnen, ausgesprochen haben, sind in Anbetracht 
der verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten, die für gewisse Staaten der 
Ratifikation dieses Abkommens in seiner gegenwärtigen Form entgegen- 
stehen, darin einig, ihren Regierungen darzulegen, welchen Vorteil der Ab- 
1) Abdruck nach dem Deutschen Weißbuch. Nicht ratifizirt.
	        

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