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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

514 Sochlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (1909). 
Art.2. Enteprechend der Pariser Deklaration von 1856 muß die Blockade, 
um rechtlich wirksam zu sein, tatsächlich wirksam sein, das heißt, durch eine 
Streitmacht aufrecht erhalten werden, welche hinreicht, um den Zugang zur 
feindlichen Küste in Wirklichkeit zu verhindern. 
Art.3. Die Frage, ob die Blockade tatsächlich wirksam ist, bildet eine 
Tatfrage. . 
Ara. Die Blockade gilt nicht als aufgehoben, wenn sich die blockierenden 
Streitkräfte infolge schlechten Wetters zeitweise entfernt haben. 
Art. 5. Die Blockade muß den‘verschiedenen Flaggen gegenüber unpar- 
teiisch gehandhabt werden. 
Art.6. Der Befehlshaber der blockierenden Streitmacht kann Kriegsschiffen 
die Erlaubnis erteilen, den blockierten Hafen anzulaufen und ihn später wieder 
zu verlassen. 
Art.7. Ein neutrales Schiff kann im Falle der von einer Befehlsstelle der 
blockierenden Streitkräfte festgestellten Seenot in die blockierte Örtlichkeit 
einlaufen und diese später unter der Voraussetzung wieder verlassen, daß es dort 
keinerlei Ladung gelöscht oder eingenommen hat. 
Art.8. Um rechtlich wirksam zu sein, muß die Blookade gemäß Artikel 9 
erklärt und gemäß Artikel 11, 16 bekanntgegeben werden. 
Art.9. Die Biockadeerklärung wird entweder von der blockierenden Macht 
oder von den in ihrem Namen handelnden Befehlsstellen der Marine erlassen. 
Sie bestimmt: 
1. den Tag des Beginns der Blockade; 
2. die geographischen Grenzen der blockierten Küstenstrecke; 
3. die Frist, die den neutralen Schiffen zum Auslaufen gewährt werden 
muß. 
Art. 10. Wenn die blockierende Macht oder die in ihrem Namen handelnden 
Befehlsstellen der Marine die Angaben nicht einhalten, die sie zufolge Artikel 9 
Nr.1, 2 in die.Blockadeerklärung aufzunehmen hatten, so ist diese Erklärung 
nichtig, und ist eine neue Erklärung notwendig, damit die Blockade Rechtswirk- 
samkeit erlangt. 
Art. 11. Die Blockadeerklä wird bekanntgegeben: 
1. den neutralen Mächten durch die blockierende Macht mittels einer Mit- 
teilung, die an die Regierungen selbst oder an deren bei ihr beglaubigte 
Vertreter zu richten ist; 
2. den örtlich zuständigen Behörden durch den Befehlshaber der blockieren- 
den Streitmacht. Diese Behörden sollen davon ihrerseits möglichst 
bald die fremden Konsuln benachrichtigen, die ihre Amtstätigkeit in 
dem blockierten Hafen oder auf der blockierten Küstenstrecke ausüben. 
"Art. 12. Die Regeln über die Erklärung und die Bekanntgabe der Blockade 
finden gleichfalls Anwendung, wenn die Blockade ausgedehnt oder nach ihrer 
Aufhebung wieder aufgenommen werden soll. 
Art. 13. Die freiwillige Aufhebung sowie jede etwa erfolgende Einschrän- 
kung der Blockade muß auf die im Artikel 11 vorgeschriebene Art bekanntgegeben 
werden. 
Art. 14. Die Zulässigkeit der Beschlagnahme eines neutralen Schiffes wegen 
Blockadebruchs ist bedingt durch die wirkliche oder vermutete Kenntnis der 
Blockade. 
Art.15. Die Kenntnis der Blockade wird bis zum Beweise des Gegenteils 
vermutet, wenn das Schiff einen neutralen Hafen nach Ablauf angemessener 
Zeit seit Bekanntgabe der Blockade an die diesen Hafen innehabende Macht 
verlassen hat. 
Art. 16. Wenn ein Schiff, das sich dem blockierten Hafen nähert, von dem 
Bestehen der Blockade keine Kenntnis erlangt hat, auch diese Kenntnis nicht 
vermutet werden kann, so muB die Bekanntgabe an das Schiff selbst durch einen 
Offizier eines der Schiffe der blockierenden Streitmacht erfolgen. Diese Bekannt- 
gabe muß in das Schiffstagebuch eingetragen werden unter Angabe des Tages 
und der Stunde sowie des derzeitigen Schiffsorts.
	        

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