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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

83 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts. 45 
mann 107). Dieses ist zwar italienisches Landesgesetz und als solches 
ohne völkerrechtliche Bedeutung. Das Gesetz ist aber die Erfüllung einer 
von der italienischen Regierung (Rundschreiben Visconti-Venostas vom 
18. Oktober 1870) gegebenen Zusage und bindet daher Italien den Mäch- 
ten gegenüber. Nach dem Gesetz wie auch infolge der Anerkennung 
des Gesetzes durch die übrigen Mächte ist der Papst nicht Untertan Ita- 
liens oder irgendeines anderen Staates, sondern exterritorial oder extra- 
national; er genießt ferner eine Reihe von Befugnissen, die, wie das 
aktive und passive Gesandtschaftsrecht, sonst nur den souveränen Staaten 
zustehen und übt diese Befugnisse unter Zustimmung der Mächte ungestört 
aus: aber es fehlt ihm (anders zur Zeit des Kirchenstaates) das Staatsgebiet 
wie das Staatsvolk, und damit die Staatsgewalt. Alle die Eigentümlich- 
keiten seiner- bevorrechteten (quasiinternationalen) Stellung vermögen 
das Fehlen dieser Merkmale nicht zu ersetzen. Daher stehen die von 
den Mächter. mit dem Papst geschlossenen Verträge (Konkordate) nicht 
unter den Regeln des Völkerrechts; daher hat ferner der Papst keinerlei 
völkerrechtliche Ansprüche, insbesondere keinen Anspruch darauf, zu 
den Staatenkongressen geladen zu werden. Der Weltkrieg hat gezeigt, 
daß durch das Garantiegesetz weder die Stellung des Papstes noch die 
Interessen der mit ihm in diplomatischen Beziehungen stehenden Staaten 
genügend gewährleistet werden. Von päpstlicher Seite wird die Abhilfe 
nicht in der Internationalisierung des italienischen Gesetzes, sondern 
in der Wiederherstellung des Kirchenstaates (mit „kleinem Territorium‘) 
erblickt. 
6. Staatsteile (Provinzen, Kreise, Gemeinden) mit Einschluß 
der Kolonien. Auch sie sind zwar Gebietskörperschaften; aber nicht 
selbstherrlich und daher nicht Rechtssubjekte des Völkerrechts. Sehließt 
z. B. England mit den Niederlanden einen Vertrag, der ausschließlich 
die Beziehungen zwischen Britisch-Guayana und Niederländisch-Guayana 
regelt, so werden doch nur die beiden vertragschließenden Staaten, nicht 
ihre unmittelbar interessierten Kolonien aus dem Vertrage berechtigt 
und verpflichtet. Ausnahmen sind denkbar, soweit das Mutterland den 
Kolonien, wie etwa Großbritannien den dominions, die selbständige 
Ausübung von Hoheitsrechten übertragen hat. 
Ullmann 118. Gidel, R.G. XVIII 589. Jenny, Ist der Papst Subjekt des 
Völkerrechts? Leipziger Diss. 1910. Wehberg, Das Papsttum und der Welt- 
friede. 1915. Lulvös, Die Stellung des Papsttums im Weltkrieg. 1916. (Der 
deutsche Krieg, Nr. 76.) Hier auch die reiche, während des Krieges erschienene 
Literatur. Derselbe, Deutsche Revue Dezember 1916. Müller, Die völker- 
rechtliche Stellung des Papstes und die Friedenskonferenzen. 1916. — Die Ein- 
ziehung des Palazzo Venezia, des Hauses der österr.-ungarischen Botschaft beim 
Vatikan (1917) war eine klare Verletzung des internationalen wie des nationalen 
Rechts.
	        

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