Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Staatsgebiet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Der Umfang des Staatsgebietes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • § 9. Der Umfang des Staatsgebietes.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

76 I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtliohen Staatenverbands. 
die Fischerei in seinen Eigengewässern verbieten oder sie ihnen nur unter 
gewissen, die eigenen Staatsangehörigen begünstigenden Bedingungen (Ab- 
gaben usw.) gestatten. Die Gerichtsbarkeit über fremde Handelsschiffe (und 
damit auch das Durchsuchungsrecht) steht ihm, von besonderen Vereinbarungen 
abgesehen, uneingeschränkt zu. 
a) Ströme, die in dem Gebiet desselben Staates entspringen und 
münden, stehen unter der ausschließlichen Herrschaft dieses Staates. 
Ströme, die, ohne vom Meer aus schiffbar zu sein, das Gebiet mehrerer 
Staaten durchfließen, stehen unter der geteilten Herrschaft der 
Uferstaaten. Ströme, die das Gebiet mehrerer Staaten durchfließen 
und vom Meer aus schiffbar sind, heißen internationale Ströme; sie 
sind nicht mehr Eigengewässer, sondern werden, unter bestimmten 
Voraussetzungen, von dem Grundsatz der ‚Schiffahrtsfreiheit‘‘ be- 
herrscht (unten 8 27). 
b) Kanäle, also künstliche Wasserstraßen, die von beiden Seiten 
vom Landgebiet desselben Staates umschlossen werden, stehen unter 
der ausschließlichen Herrschaft dieses Staates, und zwar auch dann, 
wenn sie zwei freie Meere. miteinander verbinden (so der deutsche 
Kaiser-Wilhelm-Kanal). Werden sie vom Landgebiet mehrerer Staaten 
umschlossen, so stehen sie unter der geteilten Herrschaft der Ufer- 
staaten. Jedoch drängt die neuere Entwicklung dahin, Kanäle, die für 
den internationalen Handelsverkehr von Bedeutung sind, der unein- 
geschränkten Staatsgewalt der Uferstaaten zu entziehen und auch für 
sie den Grundsatz der freien Schiffahrt zur Durchführung zu bringen. 
Vgl. unten 8 27 IV. 
c) Binnenmeere oder Binnenseen im engern Sinne sind diejenigen 
Seen, die auf allen Seiten vom Lande umschlossen sind oder doch 
mit dem offenen Meere nicht in schiffbarer Verbindung stehen. Auf 
sie finden die für Ströme geltenden Regeln entsprechende Anwendung 
(bestritten). Daher steht der Bodensee unter der geteilten Herr- 
schaft der Uferstaaten; und nur der zur Schweiz gehörende Teil des 
Sees hat teil an der dauernden Neutralität der Schweiz). 
Durch besondere Vereinbarung können auch hier abweichende 
Rechtsverhältnisse geschaffen werden. So hat sich Rußland durch 
die Verträge mit Persien vom 24. Oktober 1813 und vom 22. Februar 
1828 (Strupp 1286) die ausschließliche Herrschaft über das Kaspische 
Meer gesichert. 
5) Ebenso: v. Martitz in den Annalen des Deutschen Reichs. 1885. 
8.283. Rehm, H.St. IIIlll. Stoffel, Die Fischereiverhältnisse des Boden- 
sees. 1906. Hoenninger, Der Bodensee im Völkerrecht. Heidelberger Diss. 
1006. Dagegen Rettich, Die völkerrechtlichen und staaterechtlichen Verhält- 
nisse des Bodensees. 1884. — Vgl. Ullmann 293.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment