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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Das Staatsgebiet.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 9. Der Umfang des Staatsgebietes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • § 9. Der Umfang des Staatsgebietes.
  • § 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

8 9. Der Umfang des Staategebietee. 81 
Er hat also zunächst das Recht der Schiffahrtspolizei. Die 
Bestimmungen des Uferstaates über die Signalordnung, über Seezeichen, 
über Lotsenzwang, über die Verhütung des Zusammenstoßes von Schiffen 
auf See und über das Verhalten der Schiffer nach einem Zusammen- 
stoß, über die Hilfeleistung bei Strandung, über den Schutz der unter- 
geeischen Kabel usw. sind daher für die die Küstengewässer durch- 
fahrenden Schiffe bindend. Er hat ferner das Recht der Zollpolizei, 
also auch das Recht, fremde, des Schmuggels verdächtige Schiffe an- 
zuhalten und zu durchsuchen. Er hat endlich auch das Recht der Sa- 
nitätspolizei. Er ist zugleich auch befugt, die Beobachtung seiner 
polizeilichen Vorschriften zu erzwingen und ihre Übertretung zu be- 
strafen. 
d) Der Uferstaat übt in seinen Küstengewässern eine beschränkte Ge» 
. fichtsbarkeit in Zivil- und Strafsachen. 
Er hat die Gerichtsbarkeit zunächst in bezug auf die in seinen 
Küstengewässern, aber nicht an Bord eines fremden Schiffes 
vorgekommenen, rechtswidrigen Handlungen und Rechtsgeschäfte. So 
wenn in einem Seebade von einem in die See hinausgeschwomme- 
nen fremden Badegaste ein Totschlag an einem andern begangen, 
oder zwischen fremden Staatsangehörigen auf einer Sandbank ein 
Rechtsgeschäft abgeschlossen wird. Hier sind zweifellos die deutschen 
Gerichte zuständig, und deutsches Recht ist anzuwenden. Der Ufer- 
staat hat ferner die Gerichtsbarkeit bei Seeunfällen, die sich 
in seinen Küstengewässern ereignen; mithin auch bei einem Zusam- 
menstoß von Schiffen, selbst wenn die beiden in Frage kommenden 
Schiffe fremder Nationalität angehören “der sogar dieselbe fremde 
Flagge führen. Diesen Standpunkt nimmt nicht nur die englische 
Territorial waters jurisdiction act vom 16. August 1878 (41/42 Vict. 
c. 73) ein, sondern auch das deutsche Gesetz vom 27. Juli 1877 
(R.G.Bl. S.549), betreffend die Untersuchung von Seeunfällen. Die Ge- 
richte des Uferstaates haben hier nach ihrem heimischen Recht das 
Verschulden der beteiligten Schiffer und die zivilrechtlichen wie die 
strafrechtlichen Folgen dieses Verschuldens festzustellen; die inlän- 
dischen Vollstreckungsbehörden für die Durchsetzung der festgestellten 
Unrechtsfolgen zu sorgen (vgl. unten 8 26 V 3). 
‘Nicht wesentlich anders ist die Rechtsstellung der in den Küsten- 
gewässern verankerten Schiffe gegenüber der Gerichtsbarkeit des 
Uferstaates. Zwar wird hier von den völkerrechtlichen Schrift- 
stellern teils die uneingeschränkte Gerichtsbarkeit des Uferstaates 
(so auch Großbritannien und die Vereinigten Staaten), teils die 
unbedingte Exterritorialität des fremden Schiffes behauptet, aber 
diesen beiden extremen Ansichten steht eine feste kontinental- 
europäische Staatenpraxis gegenüber. Nach dieser hat der Uferstaat 
v. Liszt, Völkerrecht. 11. Aufl. 6
	        

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