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Das Hamburgische Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
melle_s_recht_hamburg_1891
Title:
Das Hamburgische Staatsrecht.
Author:
Melle, Werner von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Place of publication:
Hamburg
Publishing house:
Leopold Voß
Document type:
Monograph
Collection:
Free and Hanseatic City of Hamburg.
Year of publication.:
1891
Scope:
313 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 134 — 
8. Dieselben sind (wie die Mitglieder jeder anderen deutschen 
gesetzgebenden Versammlung) als Zeugen oder Sachverständige während 
der Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung 
an diesem Orte zu vernehmen. Zu einer Abweichung von dieser Be— 
stimmung bedarf es der Genehmigung der Bürgerschaft.1 
IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. 
8 40. 
Senat und Bürgerschaft sind die beiden, als solche? durchaus 
gleichberechtigten gesetzgebenden Körper. Ein Gesetz (im formellen 
Sinne) beruht also immer auf einem übereinstimmenden Beschluß von 
Senat und Bürgerschaft.? Die Initiative dazu (das Vorschlagsrecht) 
steht beiden in gleicher Weise zu.“ 
Gegenstände der Gesetzgebung, d. h. Gegenstände, bezüglich 
derer eine Genehmigung von Senat und Bürgerschaft erforderlich ist, 
sind nach der Verfassung die folgenden: 
1. „Die Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und Auf- 
hebung von Gesetzen über Gegenstände des öffentlichen und des 
Privatrechts.“ 
Unberührt durch diese allgemeine Bestimmung bleibt natürlich das 
dem Senat in der Verfassung eingeräumte Verordnungsrecht (s. oben 
S. 88 ff.). Gesetze im materiellen Sinne können somit in bestimmten 
Fällen in Gestalt von sog. Rechtsverordnungen (d. h. allgemeine Rechts- 
regeln enthaltenden Verordnungen) von dem Senate allein erlassen 
werden. Außerdem ist der Bürgerausschuß (nach Art. 60 No. 2 der 
1 Civilprozeßordnung § 347 und 367; Strafprozeßordnung § 49 und 72, 
Seeunfallsgesetz § 19. (In betreff der Sitzungsperiode s. oben S. 46.) 
2 Aber auch nur als solche, s. oben S. 39 ff. 
Verf. Art. 61. Das Gesetz „beruht“ nur auf diesem übereinstimmenden 
Beschluß. Zu seiner Entstehung ist außer demselben noch die Ausfertigung und 
Verkündung (jedoch nicht eine Sanktion) seitens des Senats erforderlich S. oben 
S. 85 ff. 
4 Verf. Art. 61, Abs. 2 (Vgl. jedoch unten unter 3 u. 11). Ebenso steht die 
Initiative in fast allen konstitutionellen Staaten nicht nur der Regierung, sondern 
auch der Volksvertretung zu. — Nach der alten hamburgischen Verfassung aber 
hatte die Bürgerschaft so gut wie gar keine Initiative (s. oben S. 10). 
5 Verfassung Art. 62 (s. oben S. 42 f.). — In den wesentlicheren Punkten 
übereinstimmend: Lüb. Verf. Art. 50 und 51, Brem. Verf. 8 58.
	        

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