Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Hamburgische Staatsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Das Hamburgische Staatsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
rbl_baiern
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
rbl_baiern_1808
Title:
Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808.
Federal State.:
Königreich Bayern
Volume count:
3
Publishing house:
Franz Hübschmann
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1808
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Das Hamburgische Staatsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Abschnitt. Einleitung.
  • I. Die freien Städte. § 1.
  • II. Die Entwickelung der hamburgischen Verfassung. § 2.
  • Zweiter Abschnitt. Verhältnis Hamburgs zum Reich. § 3-7.
  • Dritter Abschnitt. Staatsgebiet, Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht.
  • I. Staatsgebiet. § 8.
  • II. Staatsangehörigkeit und Bürgerrecht. § 9-11.
  • Vierter Abschnitt. Die "höchste Staatsgewalt" und die Teilung der Gewalten. § 12-15.
  • Fünfter Abschnitt. Der Senat.
  • I. Zusammensetzung des Senats, Wahl und Amtsdauer seiner Mitglieder.
  • II. Die Ehrenrechte und die äußere Stellung des Senats und seiner Mitglieder. § 24 u. 25.
  • III. Die allgemeinen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeit der Senatsmitglieder. § 26.
  • IV. Die Bürgermeister. § 27.
  • V. Die Regierungs- und Verwaltungsfunktionen des Senats. § 28.
  • VI. Anteil des Senats an der Gesetzgebung. § 29.
  • VII. Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Senats. § 30 u. 31.
  • Sechster Abschnitt. Die Bürgerschaft.
  • I. Zusammensetzung und Wahl der Bürgerschaft.
  • II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. § 38.
  • III. Stellung und Verpflichtungen der Bürgerschaftsmitglieder. § 39.
  • IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. § 40 u. 41.
  • V. Konstituierung und Geschäftsordnung der Bürgerschaft.
  • Siebenter Abschnitt. Geschäftsgang zwischen Senat und Bürgerschaft. Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Erledigung von Meinungsverschiedenheiten.
  • Achter Abschnitt. Der Bürgerausschuß.
  • I. Im allgemeinen. § 49.
  • II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. § 50.
  • III. Zuständigkeit des Bürgerausschusses. § 51.
  • IV. Verfahren im Bürgerausschuß. § 52.
  • Neunter Abschnitt. Die Staatsverwaltung.
  • I. Die Organisation der Verwaltung.
  • II. Verordnungsrecht der Verwaltungsbehörden. § 58.
  • III. Finanzielle Bestimmungen. § 59.
  • IV. Verwaltung und Rechtspflege. § 60.
  • Zehnter Abschnitt. Die Staatsbeamten.
  • I. Die richterlichen Beamten. § 61.
  • II. Nicht richterliche Beamte. § 62.
  • Elfter Abschnitt. Die Gemeindeverwaltung. § 63 u. 64.
  • Zwölfter Abschnitt. Staat und Kirche. § 65.
  • Dreizehnter Abschnitt. Individuelle Freiheitsrechte. § 66.
  • I. Unverletzlichkeit der Person, der Wohnung und der Papiere. § 67.
  • II. Freiheit der persönlichen und wirtschaftlichen Bewegung. § 68.
  • III. Freiheit der geistigen Bewegung. § 69.
  • IV. Unverletzlichkeit des Vermögens. § 70.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

— 189 — 
Mitglieder des Bürgerausschusses sind berechtigt, eine Wahl zum 
bürgerlichen Mitgliede einer Verwaltungsdeputation, zum Handels- 
richter, zum nicht rechtsgelehrten Mitgliede der Vormundschaftsbehörde 
und der Schätzungskommission für Expropriationsstreitigkeiten, zum 
Mitgliede der Handels= und der Gewerbekammer und zum Schätzungs- 
bürger abzulehnen. 
III. RZuständigkkeit des Bürgerausschusses. 
8 51. 
1. Der Bürgerausschuß ist befugt, auf Antrag des Senats außer- 
ordentliche, im Budget nicht aufgeführte Ausgaben bis zu dem bei Be- 
liebung des Budgets für unvorhergesehene Ausgaben festgestellten 
Gesamtbetrag, sowie solche, nicht schon im regelmäßigen Gange der 
Verwaltung liegende Veräußerungen von Staatsgut, welche den Be- 
trag von M. 5000 nicht übersteigen, an Stelle der Bürgerschaft 
mitzugenehmigen. 
Verf. Art. 84, Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz 8 77, 
Vormundschaftsordnung von 1883, Art. 97, Expropriationsgesetz von 1886, 8 16, 
Abs. 7, Gesetz betreffend die Handelskammer von 1880, 8 6, Gesetz betreffend die 
Gewerbekammer von 1872, § 9, Verwaltungsgesetz § 34, Abs. 3. 
* Verf. Art. 60, 1. — In Lübeck übt der Bürgerausschuß nach Art. 69 der 
Verfassung „die Befugnisse der Bürgerschaft aus, wenn es sich handelt: 
1. um Geldbewilligungen, welche in dem einzelnen Falle oder, wenn in einem 
und demselben Kalenderjahr mehrmals für denselben Zweck beantragt, in ihrer 
Gesamtheit die Summe von M. 6000 einmaliger Ausgabe oder von M. 300 
jährlicher Ausgabe nicht überschreiten, sofern nicht im einzelnen Falle die Geld- 
bewilligung der Entscheidung einer anderen Frage vorgreift, welche verfassungsmäßig 
zur Mitgenehmigung der Bürgerschaft zu verstellen ist; 
2. um Verwendung der bereits im Staatsbudget ausgesetzten Summen, soweit 
nicht die einzelnen Behörden zur Verwendung dieser Summen berechtigt sind; 
. 3. um den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken für den Staat, 
die evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden, die öffentlichen Wohlthätigkeitsanstalten 
und die Privatstiftungen, soweit damit nicht ein Erwerb oder Aufgeben von Hoheits- 
rechten verbunden ist und das Grundstück nicht einen höheren Wert hat als von 
M. 12000; » 
4. um Anderungen in der Verwaltung oder in der Benutzung des Eigen. 
tums des Staates, der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden, der öffentlichen
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment