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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1917
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
4
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. (21)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1855. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • No. 43.) Verordnung, die Richtungslinie der Chemnitz-Zwickauer Eisenbahn betreffend; vom 9ten Juli 1855. (43)
  • No. 44.) Verordnung, die Bedachung von Gebäuden mit Dampfkesselanlagen betreffend; vom 3ten Juli 1855. (44)
  • No. 45.) Verordnung, das Verbot der Zahlung mit fremdem Papiergelde in Stücken unter zehn Thalern betreffend; vom 8ten Juli 1855. (45)
  • No. 46.) Verordnung, den Milzbrand betreffend; vom 7ten Juli 1855. (46)
  • No. 47.) Verordnung, den Verkauf des Stückholzsaftes (succus liquiritiae) betreffend; vom 3ten Juli 1855. (47)
  • No. 48.) Verordnung, die Richtungslinie der Leipzig-Weisenfelser Eisenbahn betreffend; vom 26sten Juli 1855. (48)
  • No. 49.) Gesetz, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterungen bestehender Eisenbahnen betreffend; vom 21sten Juli 1855. (49)
  • No. 50.) Decret wegen Bestätigung der revidirten Statuten für die Sparcasse zu Meißen; vom 21sten Juli 1855. (50)
  • No. 51.) Gesetz zur Erläuterung des Gesetzes vom 22sten Februar 1844, den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst betreffend; vom 30sten Juli 1855. (51)
  • No. 52.) Decret wegen Bestätigung des Vereins für Heilwesen und Naturkunde in der Lößnitz bei Dresden und deren Umgebung; vom 21sten Juli 1855. (52)
  • No. 53.) Landtagsabschied für die Ständeversammlung des Jahres 1855; vom 7ten August 1855. (53)
  • No. 54.) Verordnung, das Liquidiren für Ursprungscertificate betreffend; vom 8ten August 1855. (54)
  • No. 55.) Verordnung, den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die Eingangszollsätze vom ausländischen Zucker und Syrup für den Zeitraum vom 1ten September 1855 bis Ende August 1857 betreffend; vom 6ten August 1855. (55)
  • No. 56.) Verordnung, die Einschärfung der im §. 2 des Mandats vom 2ten April 1818 wegen Erlernung und Ausübung der Geburtshülfe in hiesigen Landen enthaltenen Vorschrift betreffend; vom 3ten August 1855. (56)
  • No. 57.) Verordnung, die Erläuterung der Bestimmung im §. 4 der bezüglich des Postzwanges im Königreiche Sachsen erlassenen Verordnung vom 5ten December 1854 betreffend; vom 29sten Juli 1855. (57)
  • No. 58.) Bekanntmachung, die Bestimmung der Brandversicherungsbeiträge für den zweiten Termin des Jahres 1855 und für die Jahre 1856 und 1857 betreffend; vom 3ten August 1855. (58)
  • No. 59.) Gesetz, die Eröffnung einer vierprocentigen Staatsanleihe betreffend; vom 13ten August 1855. (59)
  • No. 60.) Bekanntmachung wegen Ausgabe einer Summe von 5 Millionen Thalern in neuen 4procentigen Staatsschuldencassenscheinen; vom 13ten August 1855. (60)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)
  • 21. Stück (21)
  • 22. Stück (22)

Full text

— 487 — 
Werden die Kreishauptmannschaften als Verwaltungsgerichte thätig, so haben sie sich 
als solche zu bezeichnen. 
83. Die Verwaltungsgerichte fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, vor- 
behältlich der Bestimmung des 8 13 Absatz 1. 
Bilden sich bei der Entscheidung über die Höhe einer Summe oder Haftstrafe mehrere 
Meinungen, von denen keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die höchste 
Summe oder Haftstrafe abgegebenen Stimmen den für die nächst geringere abgegebenen 
so lange zugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergiebt. 
Die Reihenfolge bei der Abstimmung richtet sich nach dem Dienstalter, bei gleichem 
Dienstalter nach dem Lebensalter: der Jüngste stimmt zuerst, der Vorsitzende zuletzt. 
Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, giebt dieser seine Stimme zuerst ab. 
Verfügungen, die nur die Leitung des Verfahrens betreffen, erläßt der Vorsitzende 
allein, wenn gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist. 
& 4. Das Oberverwaltungsgericht hat seinen Sitz in Dresden. Es wird mit einem 
Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von Senatspräsidenten und Räthen besetzt. 
85. Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichtes werden auf Vorschlag des Ge— 
sammtministeriums vom König auf Lebenszeit ernannt und müssen zum Richteramt oder 
zum höheren Verwaltungsdienste befähigt sein. 
Nach seiner Errichtung ist das Oberverwaltungsgericht jedesmal vor der Besetzung 
einer Rathsstelle mit seinem Gutachten zu hören. 
Die Stelle eines Mitgliedes darf, vorbehältlich des § 97, nicht als Nebenamt ver- 
liehen werden. 
Bestehen für die Mitglieder verschiedene Gehaltsklassen, so rücken sie darin nach ihrem 
Dienstalter auf. Hat ein Mitglied vor seinem Eintritt in das Oberverwaltungsgericht 
einen höheren Gehalt bezogen, als ihm hiernach zukommt, so wird ihm der Mehrbetrag 
so lange und insoweit gewährt, als die Summe beider Beträge den Höchstbetrag des Ge- 
haltes eines Rathes des Oberverwaltungsgerichtes nicht übersteigt. Das Aufrücken in 
höhere Dienststellen ist nicht an das Dienstalter gebunden. 
6#6. Anstellungs= und Dienstbehörde des Oberverwaltungsgerichtes ist das Ge- 
sammtministerium. Im übrigen wird die dienstliche Aufsicht über die Mitglieder des 
Oberverwaltungsgerichtes von dem Präsidenten und den Senatspräsidenten nach Maß- 
gabe der §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 9 bis 11 des Gesetzes vom 20. März 1880 über das 
Dienstverhältniß der Richter (G.= u. V.-Bl. S. 31), über die Unterbeamten und das 
niedere Dienstpersonal von dem Präsidenten ausgeübt. 
65“
	        

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