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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1916
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1916.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
50
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 158
Volume count:
158
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 5324) Bekanntmachung, betreffend den Text der dem Besoldungsgesetze vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) beiliegenden Besoldungsordnungen.
Volume count:
5324
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Beilage III zum Besoldungsgesetze. Besoldungsordnung III.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16.)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18.)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
  • Anlage B.
  • Anlage E 1. Betriebsplan.
  • Anlage E 2. Für Brennereien aus nichtmehligen Stoffen. Betriebsplan
  • Anlage F. Zählwerksregister.
  • Anlage G. Kontobuch über Branntweinerzeugung.
  • Anlage H. Anmeldung von Branntwein.
  • Anlage I. Branntwein-Verbrauchsabgaben-Anmelderegister.
  • Anlage K. Quittung über hinterlegte Branntwein-Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu letzterer.
  • Anlage L. Branntwein-Versendungsschein.
  • Anlage M. Branntwein-Versendungsschein II.
  • Anlage N. Branntwein-Versendungsschein-Ausfertigungsregister.
  • Anlage O. Branntwein-Versendungsschein-Empfangsregister.
  • Anlage P. Erledigungsschein ünber erledigte Branntwein-Versendungsscheine.
  • Anlage Q. Anmeldung, betreffend die Veräußerung von Branntwein, für welchen die Verbrauchsabgabe zu entrichten ist.
  • Anlage R. Regulativ, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen etc. Zwecken.
  • Anlage 8. Branntwein-Niederlagerregulativ.
  • Anlage T. Regulativ für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.
  • Anlage U. Abfindungsplan.
  • Anlage V. Brennereiregister über die stattgehabten Rauh- und Feinbrände.
  • Anlage W. Abfindungs-Anmeldung.
  • Anlage X. Branntwein-Nachsteuer-Regulativ.
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 7 — 
gleichheit mit entscheidender Stimme beizuwohnen und darin den Vorsitz zu 
fuͤhren. 
K. 30. 
Sind mehrere Schulpatrone vorhanden, so sind die ihnen nach V. 28. 
und 29. zusiehenden Rechte durch Einen aus ihrer Mitte auszuüben, dessen 
Bestimmung ihrer freien Einigung überlassen bleibt. Kommt binnen drei Mo- 
naten nach erlassener Aufforderung eine Einigung hierüber unter ihnen nicht zu 
Stande, so wechselt die Ausübung nach einer von der Regierung, mit Rücksicht 
auf die Betheiligung der einzelnen Gutsherren, über die Reihenfolge und die 
Dauer der Ausübung zu erlassenden Bestimmung. Zu den öffentlichen Schul- 
prüfungen und Schulfeierlichkeiten, welche am Sonntage vorher von dem Pfar- 
rer verkündigt werden müssen, sind jederzeit sämmtliche Gutsherren des Schul- 
bezirks durch den Schulvorstand besonders einzuladen. 
.31. 
Der Schulvorstand besteht: 2. Schulvor- 
1) aus dem Parrer des Kirchspiels (Lokalinspektor der Schule), welcher in tand. 
Abwesenheit des Schulpatrons den Vorsitz führt; 
2) aus den Ortsvorstehern der Gemeinden des Schulbezirks; 
3) aus zwei bis vier Familienvätern der zur Schule gehbrigen Gemeinden. 
Diese Familienva#ter werden von den zur Schule gehörigen Gemeinden 
ewählt und vom Landrath bestätigt. Dem die Aufsicht führenden Guts- 
hern bleibt jedoch das Recht vorbehalten, wenn er den Gewählten zur 
Uebernahme dieses Ehrenames nicht für geeignet hält, die Einführung 
desselben auszusetzen und die Entscheidung des Landraths einzuholen. 
Wird die Wahl in demselben Erledigungsfalle von dem Landrathe zum 
weitenmale verworfen, so verliert die Gemeinde für diesen Fall das 
Wahtrrechr, und erfolgt die Besetzung der erledigten Stelle im Schulvor- 
stande unmittelbar durch den Landrath. 
Die gewählten Gemeindeglieder sind verpflichtet, die Stelle eines Schul- 
vorstehers auf sechs Jahre anzunehmen. 
Gehören mehrere Gemeinden zur Schule, so muß aus jeder Gemeinde 
mindestens ein Familienwater Mitglied des Schulvorstandes sein. 
S. 32. 
Der Schulvorstand hat für die Handhabung der außeren Ordnung im 
Schulwesen und für genaue Befolgung der dahin einschlagenden Verordnungen 
zu sorgen, auch alles dasjenige, wodurch das Gedeihen der Schule gehemmt 
wird, zu beachten und der Behörde zur weiteren Veranlassung vorzutragen. 
Derselbe hat namentlich den Pfarrer in Beförderung der Theilnahme der F 
meinde für das Schulwesen, in der Beaufsichtigung des si#trlichen Verhaltens 
der Kinder außer der Schule und in der Beförderung eines regelmäßigen Schul- 
besuchs zu unterstätzen. Auch liegt ihm ob: 
1) bei allen Schulprüfungen, bei Einführung neuer Lehrer und bei sonstigen 
Schulfeierlichkeiren zugegen zu sein; 
2) das Vermögen der Schule und die Schulkasse, wo eine solche noch neben 
(Nr. 2064.) er
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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