Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Die Grundpflichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 54. Die Wehrpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Der Militärersatz im Frieden. (Wehrordnung: Erster Teil §§. 1---94.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
  • Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
  • §. 53. Allgemeine Grundsätze.
  • Erster Titel. Die Grundpflichten.
  • §. 54. Die Wehrpflicht.
  • A. Grundsätze und Rechtsquellen.
  • B. Gliederung des Militärdienstes.
  • C. Besondere Vorschriften bezüglich des Militärdienstes, speziell der einjährig-freiwillige Dienst. (Wehrordnung, §§. 88---97).
  • D. Der Militärersatz im Frieden. (Wehrordnung: Erster Teil §§. 1---94.)
  • E. Die Ersatzreserve.
  • F. Der Landsturm. (Ges. v. 11. Febr. 1888, §§. 23---34, in Aufhebung des Ges. v. 12. Febr. 1875; dazu Wehrordnung, §§. 100---104, 120 u. 121.)
  • G. Zwangsvorschriften behufs Erfüllung der Wehrpflicht.
  • §. 55. Von der Steuerpflicht.
  • Zweiter Titel. Von den Rechten der Preußen.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Wehrpflicht. (8. 54.) 127 
handlungen, mit Ausnahme der durch strafbare Handlungen bedingten, unterliegen weder 
einer Stempelgebühr noch einer Taxe (8. 35). 
d„ Von den Kosten des Rekrutierungsverfahrens sind diejenigen auf Reichsfonds 
zu übernehmen, welche sich unmittelbar aus der Beteiligung der Militärbehörden und 
Militärpersonen an denselben ergeben. Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestim- 
mung überlassen, von wem die übrigen Kosten zu tragen sind (§. 36 a. a. O.). 
e) Über die Ergebnisse des Ersatzgeschäftes ist dem Bundesrate und Reichstage 
alljährlich Mitteilung zu machen (§. 37, dazu Wehrordnung, §. 79). 
IV. Jeder Deutsche wird in demjenigen Bundesstaate zur Erfüllung 
seiner Militärpflicht herangezogen, in welchem er zur Zeit seines Eintritts 
in das militärpflichtige Alter seinen Wohrnsitz hat, oder in welchen er vor 
erfolgter endgültiger Entscheidung über seine aktive Dienstzeit verzieht (G. v. 9. Nov. 
1867, §. 17, Abs. 1). Reserve= und Landwehrmannschaften treten beim Verziehen von 
einem Staate in den anderen zur Reserve, beziehungsweise Landwehr des letzteren über? 
(§. 17, Abs. 2)0. In diesem Grundsatz in Verbindung mit dem Oberbefehl 
des Kaisers findet der staatsrechtliche Gedanke des Reichsheeres seinen 
vollsten und schärfsten Ausdruck.J Im Ausland dürfen Wehrpflichtige sowohl als 
Freiwillige wie nach eingetretener Militärpflicht von den Kommandanten deutscher Kriegs- 
schiffe und Fahrzeuge zum aktiven Dienst in der Marine eingestellt werden; die zuständige 
Ersatzkommission ist hiervon zu benachrichtigen." 
V. Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeresdienst eintreten, 
vom 1. Jannar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, der 
Aushebung unterworfen (militärpflichtig). Sie haben zu diesem Zwecke die Gestellungspflicht 
(Wehrordnung, §. 26) vor den Ersatzbehörden, bis über ihre Dienstverpflichtung den Be- 
stimmungen des Gesetzes gemäß endgültig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich 
  
1 Unter „Wohnsitz“ ist hier der „dauernde Wirklichkeit im schneidendsten Widerspruch stehen. 
Aufenthalt“ zu verstehen. (Reskr. der M. des Kr. Die „militärische Freizügigkeit“ „modifiziert“ nicht 
u. des Inn. v. 18. Jon. 1868 und Zirk. Restr. den Gedanken des Kontingentsheeres, sondern ist 
derselben M. v. 28. Jan. 1868, M. Bl. d. i. Verw. der direkte Gegensatz dieses Gedankens. 
1868, S. 87 u. 88). Wehrordnung, §. 25, * Dieser wichtige Rechtssatz findet sich an ver 
Ziff. 2 spricht auch nur von „dauerndem Aufent= eckter Stelle, Wehrordnung, §. 42, Ziff. 4. Auf 
halt“ und gibt eine nähere Erläuterung dieses Anfrage des Reichstagsabgeordneten v. Bunsen 
Begriffes. bemerkte der Bundeskommissarius Jachmann: 
* Bezüglich- der Offiziere des Beurlaubten= „Seeleute der deutschen Handelsmarine werden 
standes vgl. S. 119. Die Motive zum §. 11¼ n den Häfen des Bundes ausgemustert und 
des Entw. rn G. v. 9. Nov. 1867 be= haben die Verpflichtung, mit ihren Handelsschiffen 
merken: „Die Bestimmungen dieses Paragraphen wieder zurückzukehren, gleichgültig, ob die Reise 
sind die notwendige Konsequenz des nach Art. 3 ein, zwei oder drei Jahre währt. Bleiben aber 
der R. Verf. für den ganzen Umfang des Bun= Sieeleute dieser Schiffe durch irgend welche Um- 
desgebietes bestehenden gemeinsamen Indigenats stände veranlaßt im Auslande, wie es häufig 
in Verbindung mit der allgemeinen Wehrpflicht. vorkommt, in Lazaretten zurück, während das 
Das gemeinsame Indigenat würde für eine große Handelsschiff, welchem sie angehört haben, bereits 
Zahl der im dienstpflichtigen Alter stehenden nach Hause zurückgekehrt ist, und haben sie dann 
Deutschen nahezu illusorisch werden, wenn dieselben die Neigung, bei einem Kriegsschiffe des Deutschen 
verpflichtet sein sollten, zur Erfüllung ihrer aktiven Reiches, welches sich zurzeit im Auslande auf- 
Dienstpflicht, zu den Reserve= und Landwehr= hält, einzutreten und damit ihrer Militärpflicht 
übungen, bei eintretenden Mobilmachungen sich gleichzeitig zu genügen, so werden die Komman- 
jedesmal in den Bundesstaat zurückzubegeben, danten, falls dieselben sich über ihre Dienstpflicht 
welchem sie im besonderen als Untertanen ange ausweisen, keinen Anstand nehmen, sie dort ein- 
hören. Man würde hierdurch gerade auf dem- zustellen (Stenogr. Ber. des Reichstages 1867, 
jenigen Gebiete die schärfste staatliche Sonderung Bd, I. S. 195.) 
fortbestehen lassen, auf welchem vorzugsweise die Rämsich nach §§. 10 u. 11 des G. v. 9. 
größtmöglichste Einheit Bedürfnis ist“. (Stenogr. Nov. 1867 als Einjährig Freiwillige, bezw. als 
Ber. des Reichstags 1867, Bd. II, Aktenst. Nr. Freiwillige, welche sich schon nach vollendetem 
  
18, S. 57.) 17. Lebensjahre freiwillig zu drei= oder vier- 
* A. A. Laband, Bd. IV, S. 67 ff., dessen jährigem aktiven Dienste melden, s. S. 113 ff., 119. 
hier ausgesprochene grundsätzliche Ansichten über * Die Gestellung findet während der Dauer 
die Grundlage des deutschen Heeres mit der der Militärpflicht jährlich sowohl vor der Ersat#
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment