Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 50. Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
  • §. 50. Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetze.
  • §. 51. Gesetzlich bevorzugte Staatsbürger.
  • §. 52. Rechtsverhältnisse des niederen Adels.
  • Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

8 Das Staatsbürgerrecht. (8. 50.) 
gebracht und hierbei abgelehnt worden, hinter den Worten: „für alle dazu Befähigten“ 
das Wort „Preußen“ einzuschalten, weil man es nicht für zweckmäßig erachtete, „die 
Möglichkeit auszuschließen, bedeutende Männer des Auslandes für den preußischen 
Staatsdienst zu gewinnen“. 1 Nachdem übrigens die Verfassung des Norddeutschen Bundes, 
beziehungsweise die Reichsverfassung, durch ihren Art. 3 für den ganzen Umfang des 
Bundesgebietes ein gemeinsames „Indigenat“ mit der Wirkung eingeführt hat, daß der 
Angehörige (Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundes- 
staate als Inländer behandelt und demgemäß unter anderem auch zu öffentlichen Amtern 
unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zugelassen werden soll, kann ein 
Unterschied zwischen Preußen und nichtpreußischen Angehörigen des Deutschen Reiches in 
bezug auf die Zulassung zur Bewerbung um öffentliche Amter im Preußischen Staate 
nicht mehr gemacht werden, sondern es sind alle öffentlichen Amter in Preußen allen 
Angehörigen der zum Deutschen Reiche gehörigen Staaten in gleicher Weise zugänglich, 
wie den preußischen Staatsangehörigen?, immer mit dem doppelten Vorbehalt 1. der Er- 
füllung der für den Nachweis der Befähigung vom Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen, 
2. daß niemand dem Staate gegenüber ein Recht auf Anstellung hat. Bei der All- 
gemeinheit des Ausdrucks „Zulassung zu öffentlichen Amtern“ muß angenommen werden, 
daß die Bestimmung des Art. 3 der Reichsverfassung nicht auf eigentliche Staatsämter 
zu beschränken, sondern auch auf die Zulassung der Reichsangehörigen zum mittelbaren 
Staatsdienste, sowie auf die kirchlichen und die Schulämter, zu erstrecken ist. Aus- 
länder sowie deutsche Nichtpreußen erwerben durch die Bestallungsurkunde für ein preußisches 
Amt die preußische und Auslünder damit die deutsche Staatsangehörigkeit. 
IV. Der im Art. 4 der Verfassungsurkunde ausgesprochene Grundsatz der Gleich- 
heit aller Preußen vor dem Gesetze hat an sich schon die Bedeutung, daß auch der 
Unterschied des religiösen Glaubens keinen Einfluß auf die Rechte der Staatsbürger 
haben soll, und es ist daher nur eine besondere Anwendung des im Art. 4 allgemein 
ausgedrückten Prinzips, wenn der zweite Satz des Art. 12 der Verfassungsurkunde noch 
ausdrücklich bestimmt, „daß der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen 
Rechte unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse ist“. Die ausdrückliche 
Aufnahme dieses, an sich schon in dem allgemeinen Grundsatze des Art. 4 enthaltenen! 
Satzes in den Art. 12 bezweckt nur die besondere Garantie der Glaubens= und 
Religionsfreiheit. Verfassungsmäßig kann danach in Preußen von gesetzlich benach- 
teiligten Klassen der Staatsbürger, insbesondere von Benachteiligungen wegen des reli- 
giösen Bekenntnisses, nicht mehr die Rede sein." Aus den angeführten Sätzen in den 
  
  
1 Vgl. Stenogr. Ber. der I. K. 1849—50, 
Bd. II. S. 641. 
Dies hat auch der Staatsmin. Beschl. v. 
21. Juli 1868 (M. Bl. d. i. Verw. 1868, S. 
197, Just. M. Bl. 1868, S. 262) ausdrück- 
lich anerkannt. — Von dem Bundeskommissarius 
Hoffmann wurde im Namen der Bundes- 
regierungen zu der hier in Rede stehenden Be- 
stimmung des Art. 3 der R. Verf. bemerkt, 
„daß, da in keinem norddeutschen Staate der 
Inländer, auch wenn er die Bedingungen zu 
einem Staatsamte erfüllt und seine Fähigkeit 
dazu dargelegt hat, im einzelnen Falle ein 
Recht darauf habe, angestellt zu werden, es sich 
von selbst verstehe, daß durch die gedachte Be- 
stimmung im konkreten Falle ein Recht auf 
ein Amt nicht verliehen werden solle, sondern daß 
die Bestimmung nur den Sinn habe, daß die 
Regierungen der Staaten des Bundes sich gegen- 
seitig verpflichteten, keinen Unterschied zu machen, 
also keinen, der die Fähigkeit zu einem Staats- 
amte nachgewiesen hat, um deswillen nicht an- 
zustellen, weil er einem anderen norddentschen 
  
Staate angehört" (vgl. Stenogr. Ber. des (konstitut.) 
Reichstages 1867, Bd. L, S. 241). Unzweifel- 
haft ist auch, daß alle den preußischen Staats- 
angehörigen gesetzlich obliegenden Vorbedingungen, 
insbesondere auch der Befähigungsnachweis auf 
Grund bestandener Staatsprüfungen und die Ab- 
leistung des Diensteides, auch von den Reichs- 
angehörigen erfüllt werden müssen, und daß der 
Art. 3 der R. Verf. nicht dahin aufzufassen ist, 
daß die bestandene Staatsprüfung in dem einen 
Einzelstaate auch für die Zulassung zu einem 
öffentlichen Amte in einem anderen als Be- 
fähigungsnachweis ohne weiteres anerkannt wer- 
den müsse. Vgl. R. Brückner, Das gemein- 
same Indigenat im Nordd. Bunde, S. 13 und 
Laband l, 167 ff.; Bockshammer, Das In- 
digenat des Art. 3 der R. Verf. 1896, S. 10. 
3 S. hierüber Bd. 1, S. 617 f., sowie die 
dort zit. Literatur des Reichsstaatsrechtes und 
Bazille-Köstlin, Das R. der Staatsangehörig- 
keit (1902), S. 218 ff. 
* Was insbesondere die Juden im Preusß. 
Staate anbetrifft, so wurden deren bürgerliche
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment