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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Von den Rechten der Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 58. Freiheit und Sicherheit des Eigentums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Unverletzlichkeit des Eigentums.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Zweites Kapitel. Die Gliederung der Staatsangehörigen.
  • Drittes Kapitel. Grundpflichten und Grundrechte.
  • §. 53. Allgemeine Grundsätze.
  • Erster Titel. Die Grundpflichten.
  • Zweiter Titel. Von den Rechten der Preußen.
  • §. 56. Allgemeines.
  • §. 57. Freiheit und Sicherheit der Person.
  • §. 58. Freiheit und Sicherheit des Eigentums.
  • I. Freiheit für Erwerb und Besitz von Eigentum.
  • II. Unverletzlichkeit des Eigentums.
  • III. Die Freiheit des Grundeigentums.
  • §. 59. Das „Recht" der freien Meinungsäußerung und die Presse.
  • §. 60. Versammlungs- und Vereinsrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

228 C. 58.) 
und durch Beschluß des Bezirksausschusses abzuschließen.! Zweck der durch §. 15 ange- 
ordneten Verwaltungstätigkeit ist die allgemeine Prüfung der Ausführung der Sache vom 
technischen und vom Gesichtspunkt der allgemeinen Verwaltungsinteressen aus. Diese Prüfung 
bildet die Grundlage der definitiven Planfeststellung.: Der Unternehmer hat für jeden be- 
teiligten Gemeinde= oder Gutsbezirk einen Auszug aus dem vorläufig festgestellten Plane an- 
zufertigen und dem Regierungspräsidenten vorzulegen (§. 18). Dieser Auszug wird in dem 
Gemeinde= oder Gutsbezirke während vierzehn Tagen zu jedermanns Einsicht offen gelegt, 
und es haben während dieser Zeit sowohl die Beteiligten, als auch der Vorstand des 
Gemeinde= oder Gutsbezirkes das Recht, Einwendungen gegen den Plan zu erheben, 
welche nötigenfalls an Ort und Stelle vor einem vom Regierungspräsidenten zu ernennen- 
den Kommissar erörtert werden (§§. 19, 20). Letzterer hat sodann die Verhandlung 
dem Bezirksausschusse vorzulegen, welcher 1. den Gegenstand der Enteignung, die Größe 
und die Grenzen des abzutretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang der aufzu- 
legenden Beschränkungen, sowie auch die Zeit, innerhalb deren längstens vom Enteignungs- 
rechte Gebrauch zu machen ist? — soweit die königliche Verordnung (§. 2) über diese 
Punkte keine Bestimmungen enthält —, und 2. die Anlagen, zu deren Errichtung und 
Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (§. 14), mittelst motivierten Beschlusses fest- 
stellt (§. 4). Damit ist die definitive Planfeststellung erfolgt, mit der Maßgabe jedoch, 
daß gegen diese, den an der Streiterörterung Beteiligten zuzustellende Entscheidung den 
Beteiligten die Beschwerde an die vorgesetzte Ministerialinstanz, den Minister der öffent- 
lichen Arbeiten, offen steht (§. 22).“ 
b) Es folgt sodann das Entschädigungsverfahren.* Die Feststellung der Ent- 
schädigung geschieht zunächst im Verwaltungswege (8§8§. 24—29); gegen diese 
Entscheidung der Verwaltung ist grundsätzlich der Rechtsweg eröffnet (§. 30). 
Diese Zweiteilung ist aus dem Eisenbahngesetz von 1838 entnommen und stellt einen 
der zahlreichen Widersprüche unserer Gesetzgebung gegen das Prinzip der Trennung von 
Justiz und Verwaltung zum Nachteile der Verwaltung dar. Der Antrag auf Feststellung 
der Entschädigung ist von dem Unternehmer schriftlich bei dem Regierungspräsidenten ein- 
zubringen; dem Antrag ist ein beglaubigter Auszug aus dem Grundbuche, wo aber ein 
solches nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht, eine Bescheinigung des Ortsvorstandes 
oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigen- 
tumsbesitz und die bekannten Realrechte beizufügen. Gleichzeitig mit Erteilung des Aus- 
zuges hat die Grundbuchbehörde von Amts wegen eine Vormerkung über das eingeleitete 
Enteignungsverfahren im Grundbuche einzutragen (§. 24). Sodann tritt zunächst eine 
kommissarische Verhandlung mit den Beteiligten ein, zu welcher der Kommissar den Unter- 
nehmer und den Eigentümer speziell vorzuladen und zugleich darauf zu achten hat, daß 
das Verfahren gegen den wirklichen Eigentümer gerichtet wird. Von den Nebenberechtigten 
werden nur diejenigen, welche sich zur Teilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, vor- 
geladen, alle Üübrigen dagegen durch eine öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, ihre 
Rechte im Termine wahrzunehmen. In diesem Termine können die Berechtigten ihr Inter- 
esse an der Feststellung, Auszahlung und Hinterlegung der Entschädigung geltend machen; 
ihr Ausbleiben hat zur Folge, daß über alle diese Fragen ohne ihr Zutun entschieden 
wird. In diesem Termine muß auch der Grundeigentümer seine Anträge auf vollständige 
Übernahme eines teilweise in Anspruch genommenen Grundstückes (§. 9) anbringen. Zu 
der kommissarischen Verhandlung sind ein bis drei Sachverständige zuzuziehen, welche 
der Regierungspräsident ernennt; es steht jedoch auch den Beteiligten zu, sich vor dem 
Abschätzungstermine über Sachverständige zu einigen, und diese dem Kommissar zu bezeichnen. 
Das Staatsbürgerrecht. 
  
1 Vgl. zum ganzen Eger, II, S. 9 ff. 
EEger, II, S. 11, 75. 
liber Fristerstreckung Ministerialerlaß v. 
27. Ang. 1878 und 25. Febr. 1902; vgl. Eger, 
II, S. 146 ff. 
* Uber alle diese Punkte vgl. die eingehende 
und sorgfältige Darstellung bei Eger, II, 
S. 69—173. AUber die Beschwerde Z. G. F. 150, 
  
L. V. G. §. 121 ff., über die „Beteiligten“ des 
§. 22 Eger, II, S. 165 f. 
* Zum folgenden Eger, 1I, S. 195 ff. und 
seine ausführliche Abhandlung „Die Feststellung 
der Entschädigung im preuß. Enteignungsver- 
fahren", Preuß. Verwaltungsblatt XXV (1904), 
S. ö7 ff., 739 ff.
	        

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