Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Historische Entwicklung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 69. III. Die Stein-Hardenbergschen Reformen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • §. 67. I. Übersicht der Entwicklung des Organismus der Verwaltungsbehörden bis zum Jahre 1806.
  • §. 68. II. Übersicht des Organismus der Verwaltungsbehörden im Jahre 1806.
  • §. 69. III. Die Stein-Hardenbergschen Reformen.
  • §. 70. IV. Die Reorganisation der Verwaltung durch die neueste Gesetzgebung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

Die Stein-Hardenbergschen Reformen. (8. 69.) 361 
Das Publikandum v. 16. Dez. 1808 (§. 34) bestimmte ferner, daß an die Spitze 
jeder Provinz ein Oberpräsident gestellt werden solle, welcher, wie das Gesetz aus- 
drücklich bemerkt, zwar den Regierungen der Provinz vorgesetzt sein, jedoch keine Zwischen- 
instanz zwischen ihnen und dem Ministerium bilden, sondern „als perpetuierlicher Kom- 
missarius des letzteren und in seinem Namen an Ort und Stelle eine genaue und 
lebendige, nicht bloß formelle Kontrolle über die Verwaltung und die Beamten führen 
sollte"“. Er sollte außerdem ausführende Behörde in betreff derjenigen Gegenstände der 
Staatsverwaltung sein, für die es wichtig erschien, einen Vereinigungspunkt nach größeren 
Landesabteilungen über den Umfang eines Regierungsbezirkes hinaus (Stromläufe, große 
Meliorationen, Epidemien, Viehseuchen u. dgl., zu haben. 1 
Die Tendenz der Steinschen Reformen im Behördenorganismus ging dann aber 
ganz besonders dahin, daß es neben der Umwandlung des Provinzialsystems in das 
Realsystem, sowie neben der erforderlichen Zentralisation der Geschäfte und der festeren 
Unterordnung und Abgrenzung der einzelnen Ressorts vorzugsweise die Verantwortlichkeit 
der Staatsbeamten sei, welche den obersten, leitenden Grundsatz der ganzen Staats 
verwaltung bilden müsse, — dergestalt, daß diese Beamten nicht bloß unselbständige Werk 
zeuge in der Hand der Regierung seien, welche ohne eigene Einsicht, ohne eigenen Willen 
deren Befehle ausführten, sondern „selbständig und selbsttätig mit voller Verantwortlich- 
keit“? die Geschäfte besorgten, und deren eigentlichstes Wesen in der Verpflichtung zur 
Arbeit für den Staat im Sinne des Königs beruht." Denn so groß und segensreich 
für den Preußischen Staat das strenge Prinzip des unbedingten verwaltungerechtlichen 
Dienstgehorsams, wie es Friedrich Wilhelm I. in seinen Dienstinstruktionen und durch 
streng eingehaltene Praxis festgestellt hatte, auch war, es trug die Gefahr in sich, daß 
es, wenn das Leben in den obersten Stellen der Verwaltung erstarrt war, zur Schablone 
und zum öden D Dienstmechaniemus wurde. Dieser Gefahr vor allem war nach Steins 
Überzeugung der Preußische Staat im Jahre 1806 erlegen und daraus entnahm Stein 
für seine Reformarbeit den großen Gedanken, daß die Verwaltung auch in ihren 
unteren Gliederungen und in ihren ausführenden Organen zur Selbst 
tätigkeit und Selbstverantwortung erzogen werden müsse, sowohl inner 
halb der eigenen Staatsverwaltung selbst, als durch Heranziehung von 
Elementen der Selbstverwaltung zur Anregung und Kontrolle der Staats- 
verwaltung. Seitdem ist diese eigenartige Verbindung zwischen strengem verwaltungs 
rechtlichen Dienstgehorsam einerseits und freier selbstverantwortlicher Erwägung sowohl 
der Staatsinteressen, als der Interessen der verwalteten Bevölkerung andererseits, zugleich 
mit weitausgedehnter korporativer Selbstverwaltung von der Ortsgemeinde bis hinauf zur 
Stufe der Provinz, das eigentliche Charakteristikum der preußischen Verwaltung geworden 
und geblieben, ausge;zeichnet gegenüber der französischen Verwaltung, die alle Freiheit zu 
gunsten des absoluten Staatsinteresses verzehrt hat und gegenüber der englischen Ver- 
waltung, die das Staatsinteresse durch allzu weitreichende Selbstverwaltung hat ver- 
kümmern lassen. 
Auch die Kreisverwaltung gedachte Stein in diesem Sinne zu reformieren. Aber 
diese gesetzgeberische Arbeit kam zu keinem Abschluß. 
IV. Der Freiherr v. Hardenberg, welcher mit dem 6. Juni 1810 den neu ge 
schaffenen Posten eines Staatskanzlers, der die oberste Leitung der äußeren und 
inneren Angelegenheiten umfaßte, übernommen hatte, setzte die von Stein begonnenen Re- 
formen im Gebiete der Verwaltung fort. Es wurde zunächst die Verordnung über die 
veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden v. 27. Okt. 1810 erlassen, welcher 
zwar im wesentlichen das frühere Publikandum v. 106. Dez. 1308 zugrunde liegt, von 
  
1 Vgl. auch die Geschäftoinstruktion für die * Lgl. Perthes, Der Slaatodienst in Preußen, 
Oberpräsidenten v. 23. Dez. 1308 Rabe, S. 1#0 fl. 
Sammlung, BVd. IX. S. 102.. Wagl. Bd. l, S. 27 zu 7, und bes. E. Meier, 
* Vgl. den Eingang des Publikandums v. Reform, S. 382 ff. 
16. Dez. 18/8. * (G. S. 1310, S. 3 ff. — Vgl. hierüber 
E. Meier, S. 1900—199.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment