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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_002
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band.
Author:
Rönne, Ludwig von
Editor:
Zorn, Philipp
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1906
Scope:
815 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 74. III. Das Ministerium für Handel und Gewerbe.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)
  • Short title page
  • Blank page
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes.
  • Zweiter Teil. (Fortsetzung.) Das Verfassungsrecht.
  • Dritter Abschnitt. Das Staatsbürgerrecht.
  • Vierter Abschnitt. Die Staatsbehörden.
  • §. 61. Allgemeines.
  • Erstes Kapitel. Die Einteilung des Preußischen Staates.
  • Zweites Kapitel. Der Organismus der Verwaltungsbehörden.
  • §. 66. Vorbemerkung.
  • Erster Titel. Historische Entwicklung.
  • Zweiter Titel. Die Zentralverwaltung.
  • §. 71. A. Das Gesamtstaatsministerium.
  • §. 72. B. Die einzelnen Ministerien. I. Das Ministerium des Innern.
  • §. 73. II. Das Finanzministerium.
  • §. 74. III. Das Ministerium für Handel und Gewerbe.
  • §. 75. IV. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
  • §. 76. V. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten.
  • §. 77. VI. Das Justizministerium.
  • §. 78. VII. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten.
  • §. 79. VIII. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
  • §. 80. IX. Das Kriegsministerium.
  • §. 81. X. Die Oberrechnungskammer.
  • §. 82. XI. Der Evangelische Oberkirchenrat.
  • Dritter Titel. Die Provinzialverwaltung.
  • Vierter Titel. Die Kreisverwaltung.
  • Fünfter Titel. Die Ortsverwaltung.
  • Drittes Kapitel. Das Gerichtswesen.
  • Nachträge.
  • Alphabetisches Sachregister zum ersten und zweiten Bande.

Full text

402 Die Staatsbehörden. (8. 75.) 
V. Zum gemeinsamen Ressort der drei Ministerien für Handel und Gewerbe, der 
öffentlichen Arbeiten und für Landwirtschaft, Domänen und Forsten gehörte auch der 
durch die Verordnung v. 17. Nov. 18801, angeordnete Volkswirtschaftsrat. Der- 
selbe sollte nach §. 1 der gedachten Verordnung Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, 
welche wichtigere wirtschaftliche Interessen von Handel, Gewerbe und Land= und Forstwirt- 
schaft betreffen, bevor sie der Genehmigung des Königs unterbreitet werden, begutachten, 
und dies hatte auch von den auf den Erlaß von Gesetzen oder Verordnungen bezüglichen 
Anträgen und Abstimmungen Preußens im Bundesrate, soweit dieselben das wirtschaftliche 
Gebiet berühren, zu gelten. 
Der Volkswirtschaftsrat sollte bestehen aus 75 vom Könige für eine Sitzungs- 
periode von je fünf Jahren zu berufenden Mitgliedern, von welchen 45 auf Grund der 
Präsentation einer doppelten Anzahl durch Wahl der Handelskammern, der Vorstände 
der kaufmännischen Korporationen und der landwirtschaftlichen Vereine berufen, die übrigen 
unmittelbar ernannt werden (J. 2 a. a. O.), und in die drei Sektionen: des Handels. 
des Gewerbes und der Land= und Forstwirtschaft sich gliedern. Jede Sektion sollte aus 
ihrer Mitte fünf Mitglieder wählen, welche mit weiteren zehn dazu berufenen Mit- 
gliedern den ständigen Ausschuß des Volkswirtschaftsrates bilden sollten (§. 9 a. a. O. 
Den Vorsitz im Volkswirtschaftsrate, den Sektionen und den Ausschüssen sollte einer 
der drei Minister für Handel und Gewerbe, der öffentlichen Arbeiten und für Land- 
wirtschaft, Domänen und Forsten (§. 10 a. a. O.) führen. Die Verordnung v. 17. Nov. 
1880 ist nicht formell aufgehoben, wird aber als außer Kraft getreten anzusehen sein, 
da der Volkswirtschaftsrat nicht mehr gebildet wird. Der in dieser Einrichtung zum 
Ausdruck gekommene Gedanke einer zweckmäßigen Verbindung des parlamentarischen 
Systems und eines aus hervorragenden Sachpverständigen bestehenden technischen Beirates 
ist vielleicht der bedeutendste Gedanke einer Weiterbildung der konstitutionellen Einrich- 
tungen, den die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts hervorgebracht hat. 
8. 75. 
IV. Das Ministerium der öffentlichen Arbeiten. 
I. Durch Allerhöchsten Erlaß v. 7. Aug. 1878 ist die Teilung des bisherigen 
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in zwei getrennte Ministerien, 
und zwar dahin angeordnet worden, daß für die Verwaltung der Angelegenheiten von 
Handel und Gewerbe ein besonderes „Ministerium für Handel und Gewerbe“, und für 
die Verwaltung der übrigen, bisher im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten vereinigten Verwaltungszweige ein besonderes Ministerium mit der Be- 
zeichnung „Ministerium der öffentlichen Arbeiten“ errichtet worden ist. Das 
Gesetz v. 13. März 1879 hat demnächst in Art. II vorgeschrieben, daß die gesetzlichen 
Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten dahin abgeändert werden, daß in Beziehung auf die Handels= und Gewerbe- 
angelegenheiten der Minister für Handel und Gewerbe, im übrigen der Minister der 
öffentlichen Arbeiten an die Stelle desselben tritt. Dazu kam die Neuorganisation von 
1890, durch welche — Allerhöchster Erlaß v. 17. Febr. 1890 und Gesetz v. 26. März 
  
der konstitutionellen Zulässigkeit der Verordnung mit Recht aus, daß die in Rede stehende Ein- 
v. 17. Nov. 1880, bezw. der Zweckmäßigkeit der richtung im Wege königlicher Verordnung habe ge- 
dadurch geschaffenen Institution vgl. die Verhand- troffen werden können, weil die Verordnung nur 
lungen im Abg. H. in der Sitzung v. 26. Nov. einen Akt innerer Verwaltung in sich schließe. 
13880 (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1880—81, : G. S. 1879, S. 25, M. Bl. d. i. Berw. 1879, 
Bd. I, S. 334—357). Der Justizminister Fried- S. 65. 
1 G. S. 1880, S. 367 ff. — liber die Frage| tischen als juristischen Bedenken (a. a. O., S. 349) 
S. 
l 
vckgführtegegcnilbrrdcuerhobcncn,mchrpoli-I3(-83.S.1879,S.123.
	        

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