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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Stück. Die Verfassung der Stadtgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die Organe der Stadtgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 35. D. Die niederen Gemeindebehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Die Verwaltungsausschüsse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück. Die Verfassung der Stadtgemeinden.
  • I. Die Grundlagen der städtischen Verfassung.
  • II. Die Organe der Stadtgemeinden.
  • A. Die Stadtverordnetenversammlung.
  • B. Der Stadtvorstand.
  • §. 34. C. Die Zuständigkeit des Stadtvorstandes und der Stadtverordnetenversammlung; das Verhältnis beider Kollegien zu einander.
  • §. 35. D. Die niederen Gemeindebehörden.
  • a) Die Verwaltungsausschüsse.
  • b) Die Bezirksvorsteher.
  • E. Die städtischen Beamten.
  • Zweites Stück. Die Verfassung der Landgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 35.) 139 
Diese tritt jedoch nur ein, wenn sie von einer Seite beantragt wird! und die Sache 
nicht auf sich beruhen kann.“ Vor Anrufen des Bezirksausschusses sollen die städtischen 
Organe selbst versuchen, eine Verständigung unter sich herbeizuführen; wie dies im 
einzelnen Falle geschieht, ist ihrem freien Ermessen überlassen. Mehrere Gesetze be- 
stimmen nur, daß zu diesem Zwecke sowohl vom Magistrat wie von den Stadtverord- 
neten die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden kann.s Daraus 
folgt, daß, wenn eines der städtischen Kollegien eine solche verlangt, das andere ver- 
pflichtet ist, zu ihrer Bildung beizutragen, nicht aber, daß eine gemeinschaftliche Kom- 
mission notwendig eingesetzt werden muß. 
g. 35. 
D. Die niederen Gemeindebehörden. 
a) Die Verwaltungsausschüsse.“ 
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige (z. B. 
des Schulwesens, der Armenpflege, des Gemeindehaushalts) wie zur Erledigung vorüber- 
gehender Aufträge können besondere Ausschüsse oder Deputationen bestellt werden. 
Dieselben führen unter Aufsicht und Leitung des Stadtvorstandes die ihnen übertragene 
Verwaltung, sie stehen weder mit der Stadtverordnetenversammlung noch mit anderen 
Behörden in Verbindung. Nach außen werden sie gewöhnlich durch den Stadtvorstand 
vertreten, können jedoch, wenn ihnen die selbständige Verwaltung einzelner Geschäfts- 
wenn solche auch durch wiederholte gemein- 
schaftliche Beschlußfassung beider Kollegien nicht 
zu beseitigen sind, die Sache nach wie vor auf 
sich beruhen, wenn die St. O. nicht ausdrück- 
lich etwas anderes für den einzelnen Fall be- 
stimmt. St. O. schlesw.-holst., §. 53. Ebenso 
bleibt in Nassau die Angelegenheit auf sich 
beruhen, wenn der Bürgerausschuß bezw. die 
Gemeindeversammlung die erforderliche Zustim- 
mung zu einem Gemeinderatsbeschlusse nicht 
erteilt. Vgl. Bertram, S. 18. In Hechin- 
gen entscheidet die Bürgerversammlung Mei- 
nungsverschiedenheiten zwischen Stadtrat und 
Bürgerausschuß. 
1 In Hannover kann nach §. 17 des Zust. G. 
ebenso wie in den anderen hier in Betracht kom- 
menden Rechtsgebieten der Antrag von den 
Stadtverordneten wie vom Magistrat selbständig 
gestellt werden. Daneben bleibt aber nach §. 107, 
Abs.5 der St. O. hann. der Magistrat auch ferner- 
hin verpflichtet, den Antrag seinerseits zu stellen, 
wenn die Bürgervorsteher dies bei ihm bean- 
tragen; er kann sie nicht auf ihr eigenes An- 
tragsrecht verweisen. 
: Ob die Sache auf sich beruhen kann, dar- 
über haben nicht die städtischen Behörden zu 
befinden, sondern der Bez. A. Er soll hierüber 
vorweg beschließen, sobald der Antrag an ihn 
gebracht ist, und mit der Sache selbst sich erst 
dann befassen, wenn er diese Vorfrage verneint 
hat. Durch diese Bestimmung sollte ein Ein- 
greisen des Bez. A. in die freie Entschließung 
der kommunalen Orgene soweit als möglich 
vermieden werden. ies ist jedoch nur for- 
mell erreicht. Selbst wenn der Bez. A. ent- 
scheidet, daß die Sache auf sich beruhen könne, 
und er so von einer weiteren Befassung mit 
  
derselben absieht, liegt ein Eingriff in die Kom- 
munalverwaltung vor. Schon um zu diesem 
Resultat zu gelangen, muß er in eine materielle 
Prüfung der Sache eintreten, und in dieser 
Entscheidung liegt meistens eine Entscheidung 
in der Sache selbst, indem demjenigen Recht 
gegeben wird, der für Beibehaltung des gegen- 
wärtigen Zustandes ist. 
Gegen die Entscheidung des Bez. A. findet 
die Beschwerde an den Provinzialrat statt. In 
Berlin entscheidet an Stelle des Bez. A. der 
Oberpräsident. 
2: St. O. ö., wiesb. u. w., §. 36; frkf., §. 46; 
hann., §. 107, Abs. 6; rh., §. 74, Abs. 2. In 
denjenigen Städten der Rheinprovinz. in 
welchen das Bürgermeistereisystem besteht, kann 
natürlich eine gemischte Kommission nicht ein- 
gesetzt werden. Hier ist vor Einholung der 
Entscheidung des Bez. A. erst eine nochmalige 
Beschlußsassung der Stadtverordneten herbeizu- 
führen. Auch in Hannover, wo die Ein- 
setzung einer gemischten Kommission zulässig ist, 
hat vor Einholung der Entscheidung des Bez. A. 
stets eine zweimalige Beschlußfassung beider Kol- 
legien über die betr. Sache stattzufinden, und 
zwar darf die zweite Beratung hier nicht an 
demselben Tage wie die erste statthaben. 
("Leidig, S. 141; v. Möller, St., §. 53; 
Steffenhagen, 8. 85. 
* St. O. ö., wiesb. u. w., §. 59; rh., §. 54; 
frkf., §. 66; schlesw.-holst., §§s. 66—70; hann., 
§§. 76, 77; G. O. kurh., §. 52. Nach einzelnen 
Gesetzen heißen diese Ausschüsse auch Kommis- 
sionen, in Frankfurt a. M. auch Amter. Das 
G. G. nass. enthält keine Vorschriften über solche 
Ausschüsse.
	        

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