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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Finanzquellen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Die Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
γ) Die direkten Gemeindesteuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
cc) Die Einkommensteuer
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 83. ζζ) Die Forensen und die juristischen Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Erster Titel. Die Rechtsquellen.
  • Zweiter Titel. Die rechtliche Stellung der Ortsgemeinden.
  • Dritter Titel. Die Verfassung der Ortsgemeinden.
  • Vierter Titel. Der Wirkungskreis der Ortsgemeinden.
  • Erstes Stück.
  • Zweites Stück. Das Finanzrecht insbesondere.
  • §. 55. I. Begriff und System des Finanzrechtes.
  • II. Die einzelnen Finanzquellen.
  • A. Die ordentlichen privatrechtlichen Einnahmen.
  • B. Die ordentlichen öffentlich-rechtlichen Einnahmen.
  • 1) Die Einnahmen auf Grund der Finanzgewalt.
  • a) Die geschichtliche Entwickelung des Gemeindeabgabenwesens.
  • §. 64. b) Leitende Gedanken und allgemeine Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes.
  • c) Gebühren und Beiträge.
  • d) Die Steuern.
  • §. 68. α) Allgemeine Vorschriften.
  • β) Indirekte Gemeindesteuern.
  • γ) Die direkten Gemeindesteuern.
  • aa) Die Grund- und Gebäudesteuer.
  • bb) Die Gewerbesteuer.
  • cc) Die Einkommensteuer
  • §. 78. αα) Die Formen der Besteuerung des Einkommens.
  • §. 79. ββ) Die Steuerpflicht im allgemeinen.
  • §. 80. γγ) Die Einwohner.
  • §. 81. δδ) Die Beamten insbesondere.
  • §. 82. εε) Die neuanziehenden Personen.
  • §. 83. ζζ) Die Forensen und die juristischen Personen.
  • §. 84. ηη) Die Doppelbesteuerung und ihre Vermeidung.
  • §. 85. ϑϑ) Die Miets- und Wohnungssteuer.
  • §. 86. δ) Die Veranlagung und Erhebung der Steuern.
  • §. 87. e) die Naturaldienste.
  • §. 88. f) Die Rechtsmittel.
  • §. 89. g) Die Nachforderungen und Verjährungen, die Kosten und die Zwangsvollstreckung.
  • §. 90. 2) Die Einnahmen der Gemeinden auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften.
  • §. 91. 3) Die Einnahmen der Gemeinden aus Zuwendungen des Staates und der höheren Kommunalverbände.
  • §. 92. C. Die außerordentlichen Einnahmen.
  • §. 93. III. Das Etats- und Kassenwesen.
  • Fünfter Titel.
  • Sechster Titel. Die Gutsbezirke.
  • Siebenter Titel. Die Samtgemeinden.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

Ortsgemeinden; das geltende Recht. (8. 83.) 
297 
sämtlicher in dem Gemeindebezirke belegenen Grundstücke umfaßt, die dem Steuerpflich- 
tigen eigentümlich gehören, oder an denen er ein Nutzungsrecht (Pacht-, Nießbrauchs- 
recht) hat; gleichgültig ist es, ob er die Grundstücke durch eigene Bewirtschaftung oder 
durch Verpachtungen und Vermietungen nutzt. 
Ganz oder teilweise steuerfrei ist aber 
das Einkommen aus denjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücken, welche ganz oder 
zum Teil der Gemeindesteuer vom Grundbesitz nicht unterworfen sind.? 
2) Das Einkommen aus dem Betriebe von Handel oder aus dem Betriebe stehender 
Gewerbe ".“, einschließlich der Privateisenbahnen. 
  
1 O. V. G., XVII, S. 244; Ausf. Anw. zum 
Eink. St. G., Art. 10. Kein Einkommen aus 
Grundbesitz, sondern Einkommen aus gewinn- 
bringender Beschäftigung und daher steuerfrei ist 
aber der Nutzen, den Beamte aus Dienstwoh- 
nungen und Dienstländereien ziehen. Ausf. Anw. 
zum Eink. St. G., Art. 21, Z. 3. 
2 K. A. G., §. 34. Damit ist die bisherige, 
von vielen angefeindete Rechtsprechung des 
O. B. G., nach welcher juristische Personen, 
Schulen und besonders Stiftungen von solchen 
Gebäuden, die einem öffentlichen Dienste oder 
Gebrauche gewidmet waren, also tbatsächlich gar 
kein Einkommen gewährten, mit einem dem 
Mietswerte dieser Gebäude gleichzuschätzenden 
Einkommen zur Gemeindeeinkommensteuer beran- 
ezogen wurden, (z. B. O. V. G., I, S. 81; 
XII. S. 21; auch die Entsch. im Pr. V. Bl., 
XIV, S. 365) beseitigt. Vgl. Nöll, S. 108; 
Adickes, S. 356. Interessant ist Üübrigens das 
in Bd. XXII, S. 22, Anm. ', angezogene Er- 
kenntnis v. 17. Mai 1892, II, 522, in welchem 
es sich um die Frage handelt, ob auch eine 
evangelische, im Gebiete des A. L. R. befindliche 
Kirchengemeinde mit dem Mietswerte des 
Kirchengebäudes zur Einkommensteuer heran- 
gezogen werden könne. In Konsequenz seiner 
an anderen Stellen entwickelten Grundsätze Über 
den Einkommensbegriff hätte das O. V. G. 
diese Frage bejaben müssen, denn thatsächlich 
zieht eine evangelische Kirchengemeinde aus dem 
Kirchengebäude ebensoviel oder ebensowenig 
wirkliches Einkommen wie eine milde Stiftung 
aus ihren unentgeltlich zu öffentlichen Zwecken 
hergegebenen Gebäuden. Diese Konsequenz zu 
ziehen scheute sich der Gerichtshof, er gab aber 
nicht seinen Einkommensbegriff auf, sondern 
berief sich auf §. 18. Tl. II, Tit. 11 d. A. L. R., 
nach welchem die evangelischen und katbolischen 
Kirchen dem Gottesdienst besonders gewidmete 
Gebäude sind, und deduzierte dann in überaus 
gezwungener und gekünstelter Weise: „solange 
es bei dieser Widmung bewende, stehe kraft der- 
selben das Kirchengebäude als Gotteshaus 
außer Verkehr — sei es auch nur in dem 
Sinne und mit dem Effekte, daß in Ansehung 
seiner ein allgemeiner Nutzungswert, ein der 
Kirchengemeinde steuerlich als Einkommen an- 
zurechnender Mietszins sich nicht konstruieren 
lasse“". (II) Jüdische Synagogen fallen bekannt- 
lich nicht unter den Kirchenbegriff des §. 18, 
a. a. O., sie hat das O. V. G. daher in einer 
späteren Entscheidung (v. 15. Dez. 1893, II, 
1385) auch nach dem Mietswerte für einkommen- 
steuerpflichtig erklärt. Läßt sich, muß man da 
wirklich fragen, der Mietspreis einer Synagoge 
besser konstruieren als der einer evangelischen 
Kirche? 
  
: Über den Begriff des Gewerbebetriebes vgl. 
z. B. G. Meyer, Verw. R., I, S. 371; 
Fuisting, Gewerbesteuergesetz, Anm. 1 zu F. 1; 
Fuisting, Einkommensteuergesetz, Anm. 8 zu 
§. 2; O. V. G., XI, S. 54; XIV, S. 120 
u. 124; XVI, S. 89. 
Als stebender Gewerbebetrieb ist jede 
Form des Gewerbebetriebes anzusehen, welche von 
den Gesetzen nicht ausdrücklich als Gewerbebetrieb 
im Umherziehen bezeichnet oder den besonderen Be- 
stimmungen über den Marktverkehr unterworfen 
ist. G. Mever, a. a. O., S. 385; Löning, 
Verw. R., S. 488, V. Eine positive Begriffs- 
bestimmung des stehenden Gewerbebetriebes giebt 
das O. V. G., II, S. 33, indem es darunter 
diejenige Art werbender Thätigkeit verstanden 
wissen will, welche — wenn auch gesondert vom 
Wohnsitze des Gewerbetreibenden — einen festen 
Sitz und Mittelpunkt hat. 
Nicht als Gewerbebetrieb erscheint der Betrieb 
einer öffentlichen Sparkasse, weil ihre 
Verwaltung gemeinnützige Zwecke, nicht aber 
die Erzielung von Gewinn, die notwendigste 
Voraussetzung jedes Gewerbebetriebes, im Auge 
hat; auch etwaige Betriebsüberschüsse dieser 
Kassen sind daher mit der Gemeindeeinkommen- 
steuer zu verschonen. O. V. G., XI, S. 54, 
und Entsch. im Pr. V. Bl., X, S. 509. Bgl. 
über diese und andere Entscheidungen des 
O. V. G. Nöll, S. 96 ff., Anm. 44 (daselbst 
auch über Landeskreditkassen, Landeskulturrenten- 
banken, Bezirks- und Provinzial-Hilfs= und Dar- 
lebenskassen). Auf dem gleichen Gesichtspunkte 
(Fehlen der auf Gewinnerzielung gerichteten 
Absicht bei den betreffenden Betrieben) beruhen 
die Entscheidungen des O. V. G., in welchen 
es das Einkommen öffentlicher Leihhäuser (Pr. 
V. Bl., IX, S. 379), das Einkommen der mit 
juristischer Persönlichkeit ausgestatteten land- 
schaftlichen Kreditinstitute (Pr. V. Bl., X, S. 34) 
und das Einkommen der Provinzialverbände 
aus der Beschäftigung der Insassen der Land- 
armen= und Besserungsanstalten (Pr. V. Bl., 
IX, S. 448, u. XIV, S. 317) nicht für Ein- 
kommen aus Gewerbebetrieb und demgemäß für 
gemeindesteuerfrei erklärt. 
Dagegen kann ein von einer Gemeinde be- 
triebenes Wasserwerk, welches nicht nur die 
Einwohner der das Werk betreibenden Gemeinde, 
sondern auch die einer auswärtigen Gemeinde 
gegen Entgelt mit Wasser versorgt, oder in 
einer auswärtigen Gemeinde mit einer Betriebs- 
stätte belegen ist, in letzterer — weil einen Ge- 
werbebetrieb darstellend — zu den auf das Ein- 
kommen aus diesem Betriebe gelegten Abgaben 
herangezogen werden. O. V. G., X, S. 61, und 
dementsprechend M. Erl. v. 2. Jan. 1884 (V. 
M. Bl., S. 112). — Ein Gewerbebetrieb kann
	        

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