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Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
Editor:
Rönne, Ludwig von
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
roenne_staatsrecht_preussen_004
Title:
Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen.
Author:
Schoen, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Kommunalverbände
Gemeinden
Volume count:
4
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Brockhaus
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1897
Scope:
523 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Titel. Die Städte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 9. VI. Die Gemeindeordnung von 1850.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie.
  • Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Ergänzungsband. Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. (4)
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Erster Abschnitt. Von der Selbstverwaltung und der Kommunalverwaltung, von den Selbstverwaltungskörpern und den Kommunalverbänden im allgemeinen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Ortsgemeinden.
  • Erstes Kapitel. Geschichtliche Entwickelung der Ortsgemeinden.
  • Erster Titel. Die Städte.
  • §. 4. I. Die Zeit bis zum Allgemeinen Landrecht.
  • §. 5. II. Das landrechtliche Städterecht.
  • §. 6. III. Die Städteordnung von 1808.
  • §. 7. IV. Die Städteordnung von 1831.
  • §. 8. V. Die französische Gesetzgebung und ihr Einfluß auf das deutsche Städterecht.
  • §. 9. VI. Die Gemeindeordnung von 1850.
  • §. 10. VII. Die neuen preußischen Städteordnungen und die weiteren Reformbestrebungen.
  • Zweiter Titel. Die kommunalen Verhältnisse auf dem platten Lande (Landgemeinden, Gutsherrschaften und Gutsbezirke).
  • Zweites Kapitel. Das geltende Recht.
  • Dritter Abschnitt. Die Kreisgemeinden.
  • Vierter Abschnitt. Die Provinzialgemeinden.
  • Fünfter Abschnitt.
  • Berichtigungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.

Full text

38 Zweiter Abschnitt. (8. 10.) 
städtischer Bedürfnisse und die Nichtexistenz eines Bürgervermögens sind nicht mehr Voraus- 
setzungen für die Erhebung von Kommunalsteuern, auch bedarf diese nur in wenigen Fällen 
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Handhabung der Aufsicht liegt bei den großen 
Gemeinden dem Bezirksrat, bei den kleinen dem Kreisausschuß ob!; sich selbst hat der 
Staat nur ausnahmsweise eine direkte Einwirkung auf die Gemeindeverwaltung vor- 
behalten: den Verkauf von Gegenständen, welche einen wissenschaftlichen oder Kunstwert 
haben, und die Erhebung von Kommnnalsteuern, soweit sie überhaupt genehmigungs- 
pflichtig, hat die Bezirksregierung zu genehmigen?; der Bürgermeister hat als Organ 
des Staates über die Beobachtung der Gesetze zu wachen und von Amts wegen oder 
auf Geheiß der Staatsverwaltungsbehörde die Ausführung solcher Beschlüsse der Stadt- 
verordneten zu untersagen, welche ihre Befugnisse überschreiten oder Gesetze und Staats- 
interessen verletzen 2; der Regierungspräsident hat das Recht der Zwangsetatisierung", und 
der Minister des Innern als außerordentliches Aufsichtsrecht die Befugnis, einen Ge- 
meinderat oder einen Gemeindevorstand vorläufig auf höchstens ein Jahr seiner Ver- 
richtungen zu entheben und diese besonderen Kommissarien zu übertragen.? 
VIII. Im engsten Zusammenhange mit der Gemeindeordnung steht das Polizei- 
verwaltungsgesetz gleichen Datums, welches dem Staate die ihm durch die Städteordnung 
von 1831 zugestandene freie Wahl der Polizeibehörden nahm. Der Bürgermeister allein 
ist von jetzt ab die städtische Polizeibehörde; weder der ganze Magistrat noch ein Mit- 
glied desselben kann fernerhin als solche fungieren. Besondere staatliche Polizeibehörden 
dürfen durch Beschluß des Ministers des Innern nur in denjenigen Gemeinden errichtet 
werden, wo sich ein Land-, Stadt= oder Kreisgericht oder eine Bezirksregierung befindet, 
oder welche mehr als 10,000 Einwohner haben. 
S. 10. 
VII. Die neuen preußischen Städteordnungen und die weiteren Reformbestrebungen. 
Die Gemeindeordnung von 1850 hat praktische Bedentung zeitlich wie räumlich 
nur in sehr geringem Umfange gehabt. Das Gesetz war noch nicht in der Hälfte der 
Städte der sechs östlichen Provinzen eingeführt, als am 19. Juni 1852 infolge der ein- 
getretenen Reaktion eine Sistierungsordre erging. Es folgten dann unterm 24. Mai 
1853 zwei Gesetze, von denen das eine den die Grundlage der Gemeindeordnung bildenden 
Art. 105 der Verfassungsurkunde mit der Bestimmung, daß besondere Gesetze die Ver- 
tretung und Verwaltung der Gemeinden regulieren sollten, das andere die Gemeinde- 
ordnung selbst aufhob und bezüglich der Städte anordnete, daß die alten Städteverfassungen 
in Neuvorpommern und Rügen fortbestehen, für die sechs östlichen Provinzen, Westfalen 
und die Rheinprovinz aber neue Gesetze ergehen sollten. Infolgedessen wurden, abgesehen 
von dem keine erschöpfende Kodifikation des Städterechts enthaltenden Gesebe betreffend 
die Verfassung der Städte in Neuvorpommern und Rügen v. 31. Mai 1853, drei 
Städteordnungen erlassen, nämlich: unterm 30. Mai 1853 eine für die sechs östlichen 
Provinzen, unterm 19. März 1856 eine für die Provinz Westfalen und unterm 15. Mai 
1856 eine für die Rheinprovinz. Diese drei Gesetze, welche sich ausschließlich auf die 
Stadtgemeinden beziehen, haben den durch die Kommnnalordnung beseitigten Unterschied 
zwischen Stadt= und Landgemeinden wieder zur Geltung gebracht und zugleich die Eigen- 
tümlichkeiten der einzelnen Landesteile Preußens angemessen berücksichtigt. Sie führen 
an Stelle der aus gewählten Körperschaften bestehenden Aufsichtsbehörden wieder Staats- 
beamte ein, erweitern die Staatsaufsicht wie die Rechte des Magistrats gegenüber den 
Stadtverordneten und nehmen endlich mehrere inzwischen beseitigte Vorschriften der 
Städteordnung von 1831 wieder auf. Im übrigen beruhen alle auf der Grundlage der 
Gemeindeordnung von 1850, mit welcher sie ganze Abschnitte hindurch wörtlich über- 
  
1 G. O., §. 138. * G. O., §S. 141. 
* G. O., 8. 48. * G. O., §. 143. 
* G. O., S. 140.
	        

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