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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Nahrungsmittelversorgung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • A. Verordnungen des Bundesrats zu Gunsten notleidender Schuldner.
  • B. Darlehnskassen.
  • C. Höchstpreise.
  • D. Nahrungsmittelversorgung.
  • E. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • F. Arbeiterschutz.
  • G. Arbeitslosenunterstützung.
  • H. Gesetze und Verordnungen über wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

das Recht der Enteignung an Schweinen zu den amtlich fest- 
gesetzten Marktpreisen zu. (Siehe hierzu Bekanntmachung des 
Rats der Stadt Leipzig S. 127 „Ordnung des städtischen 
Fleischverkaufes usw." betreffend unter Rubrik Gesetze und Ver- 
ordnungen.) 
Die Beschlagnahme der Getreide- und Mehlvorräte erfolgte 
auf Grund einer Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 
sowie den später erfolgten Abänderungen zur Sicherstellung der 
Brotversorgung. Die Beschlagnahme erstreckt sich auf alle 
Mehl- und Getreidevorräte außer Saatgetreide, die einen 
Doppelzentner übersteigen und nicht Eigentum des Reiches oder 
eines deutschen Bundesstaates oder der Kriegsgetreidegesellschaft 
m. b. H. in Berlin oder der Zentraleinkaufs-Gesellschaft sind. 
Diese Maßnahmen greifen weit tiefer in das wirtschaft. 
liche Leben unseres Volkes ein als alle vorhergehenden Anord- 
nungen. Sie treffen jede Person und jeden Stand ohne Aus- 
nahme. Sie sind aber verordnet um eine ausreichende und 
gleichmäßige Ernährung unseres Volkes mit Brotgetreide zu 
gewährleisten. 
Zur Erreichung dieses Zieles blieben nur zwei Wege: ent- 
weder eine ganz außerordentliche Erhöhung der Brotgetreide- 
preise, deren starker Druck den Verbrauch eingeschränkt und 
namentlich die Verfütterung ausgeschlossen hätte, oder die Be- 
schlagnahme aller Brotgetreidevorräte und ihre Verteilung an 
die Kommunalverbände nach dem Verhältnis der zu ernähren- 
den Bevölkerung. AIm dem deutschen Volke eine weitgehende 
Verteuerung des Brotes zu ersparen, haben sich die Bundes- 
regierungen entschlossen, den zweiten Weg zu gehen. Die ge- 
troffenen Maßnahmen geben uns die Sicherheit, daß der Plan 
unsrer Feinde, Deutschland auszuhungern, vereitelt ist. Dem- 
gegenüber muß jede etwaige Rücksicht auf Lebensgewohnheiten 
und persönliches Interesse zurücktreten. 
Die Regelung des Brotgetreideverkehres ist im Gegensatz 
zu den Bekanntmachungen von 1914 für 1915 nach einer Be- 
stimmung vom 15. August 1915 nur den Kommunalverbänden 
übertragen. Die Versorgung der Verbände mit Getreide kann 
einmal durch Selbstbewirtschaftung erfolgen oder durch die 
Kriegsgetreidegesellschaft in Berlin. Der Kommunalverband 
92
	        

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