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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
G. Arbeitslosenunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • A. Verordnungen des Bundesrats zu Gunsten notleidender Schuldner.
  • B. Darlehnskassen.
  • C. Höchstpreise.
  • D. Nahrungsmittelversorgung.
  • E. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • F. Arbeiterschutz.
  • G. Arbeitslosenunterstützung.
  • H. Gesetze und Verordnungen über wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

Die Unterstützung der Arbeitslosen soll weder in ihrer 
Form noch in ihren rechtlichen Folgen als Armenunterstützung 
gelten, insbesondere in Bezug auf das Wahlrecht, die Er— 
ftattungspflicht und den Unterstützungswohnsitz. 
Die Anträge auf Arbeitslosenunterstützung werden — ob- 
wohl es sich dabei nicht um Armenunterstützung handelt 
— beim Armenamt behandelt, weil sich hier eine solche Ein- 
richtung am richtigsten angliedern läßt. 
Im übrigen werden aber die Anträge möglichst außerhalb 
der Distrikts. Armenpflege erledigt, weil sich die oben genannten 
Voraussetzungen meist ohne Hilfe der Distrikte prüfen lassen, 
und weil die Geschäfte der Distrikte schon an und für sich sehr 
gewachsen sind. Im einzelnen gilt folgendes: 
Alle arbeitslosen Männer — ohne Rücksicht darauf, ob 
sie einer Gewerkschaft angehören oder nicht —, sowie alle einer 
Gewerkschaft angehörenden Frauen und Mädchen bringen ihre 
Anträge unmittelbar beim Armenamte an und erhalten auch 
hier die Arbeitslosenunterstützung, und zwar gegen eine regel- 
mäßige und zuverlässige Bescheinigung der Arbeitslosig- 
keit. Diese Kontrolle wird vom öffentlichen Arbeitsnachweis 
oder von den einzelnen Fachverbänden geübt. 
Nnur diejenigen arbeitslosen Frauen und Mädchen, welche 
einer Gewerkschaft nicht angehören, bringen ihre Anträge beim 
Distrikt an und erhalten auch durch diesen die Arbeitslosen- 
unterstützung. Wenn freilich der Vater oder der Ehemann der 
arbeitslosen Frau bereits unmittelbar vom Armenamte Arbeits- 
losenunterstützung bezieht, so hat auch sie auf jeden Fall ihren 
Antrag beim Armenamt anzubringen. 
LUm arbeitslosen Mädchen eine zwar nicht unmittelbar 
lohnende aber doch nüßliche Beschäftigung zu geben, sind vom 
„Nationalen Frauendienst“ im Auftrage des Nates mehrere 
Arbeitsstuben errichtet worden die mit von der Stadt unter- 
halten werden. (Näheres siehe unter „National. Frauendienst.) 
Das Armenamt ist bemüht, arbeitslosen weiblichen Per- 
sonen Beschäftigung zu vermitteln oder selbst zu bieten. Zu 
diesem Zwecke sind zeitweise Tagesheime geöffnet, die, sobald 
Aufträge vorliegen, wechselnde Arbeit bieten. 
102
	        

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