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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Erläuterung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

5. für Verwandte anderen Grades, deren Angehöriger 
gefallen ist, 
wird so lange weiter gezahlt, bis die Formation, der der Ein- 
gezogene angehörte, auf den Friedensfuß zurückgebracht ist. 
Die Unterstützung hört auf, wenn bei Hinterbliebenen die 
Rente einseqzt (Witwen., Waisen-, Elternrente). In Leipzig 
wird in Anlehnung an die am 19. April 1915 vom Reichs- 
kanzler erlassene Bekanntmachung die Kriegsunterstützung noch 
2 Monate voll gewährt. — Vollendet ein Kind das 15. Lebens- 
jahr, so erlischt der Anspruch auf Unterstützung, soweit es nicht 
darüber hinaus unterhalesbedürftig ist. Kommen wesentliche 
Voraussecungen in Wegfall, die bei Gewährung der Anter- 
stützung maßgebend waren, so endigt dieselbe auch dadurch, 
z. B. bei bedeutender Verbesserung der Vermögenslage oder 
sonstiger Einkünfte, die die Bedürftigkeit aufheben. Ist wegen 
eines gefallenen Sohnes bereits Elterngeld gezahlt, fällt selbst- 
verständlich die Kriegsunterstützung weg, auch wenn noch mehr 
Söhne eingezogen sind, da das Elterngeld unter der Voraus- 
setung gezahlt wird, daß der Gefallene der einzige Ernährer war. 
3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützungen. 
a) Einmalige Anterstütung unehelicher Kinder nach 
dem Tode des im Felde gebliebenen VBaters. 
Nach einer Verfügung des Ministeriums des Innern vom 
16. April 1915 können den unehelichen Kindern von im Kriege 
oder an den Folgen des Krieges verstorbenen Angehörigen der 
Unterklassen des Soldatenstandes und der Heeresverwaltung, 
denen auf Grund des Gesetzes vom 28. Febr. 1888, 4. Aug. 1914 
zu Lebzeiten ihrer Väter eine Fürsorge zugesprochen war, nach 
dem Tode im Bedürfnisfalle eine einmalige Anterstützung vom 
Kriegsministerium bewilligt werden. 
Für die Zubilligung dieser Unterstützung und ihre Höchst. 
beträge sind die §§ 19 und 21 des Militärhinterbliebenengesetzes 
vom 17. Mai 1907 maßgebend. 
Solche einmalige Unterstützungen an uneheliche Kinder werden 
nach einer weiteren Verfügung des Ministeriums vom 12. Mai 
d. J. erst nach Ablauf des in § 10 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes 
3 33
	        

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