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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

muß die Bescheinigung im Falle zu a den Ort, in 
dem sich der Krieger in ärztlicher Pflege befindet, 
und im Falle zu b den Ort und voraussichtlichen Tag 
der Beerdigung enthalten. 
7. Die Ausweise werden von den Fahrkartenausgaben bei 
jeder Lösung einer Fahrkarte abgestempelt und den Inhabern 
zurückgegeben, die sie dem Fahrpersonal auf Verlangen vorzu- 
zeigen haben. Bei Beendigung der Rückfahrt sind die Aus- 
weise mit den Fahrkarten abzugeben. 
Die Bestimmungen über Fahrpreisermäßigung für Ange- 
hörige verwundeter oder gestorbener deutscher Krieger haben, 
wie in einem Ministerialerlaß festgestellt wird, zu Härten ge- 
führt, die von den Betroffenen schmerzlich empfunden werden. 
Die Bundesregierungen mit Staatsbahnbesitz haben sich daher 
entschlossen, einer Anregung des Kriegsministers auf Erweite- 
rung des Personenkreises, der zur Inanspruchnahme der 
Fahrtvergünstigung berechtigt ist, näherzutreten. Demgemäß 
soll die Fahrpreisermäßigung ferner noch den Großeltern und 
Enkelkindern, den Schwieger- und Oflegeeltern sowie den Ge- 
schwistern der Ehefrau eines Kriegers zuteil werden, wenn sie 
die im Tarif benannten nächsten Angehörigen vertreten, weil 
diese, was polizeilich zu bescheinigen ist, nicht mehr leben oder 
aus Alters- und Gesundheitsrücksichten nicht reisefähig sind. 
Die Kal. Eisenbahndirektion Berlin ist beauftragt, die Maß- 
regel für den Bereich der deutschen Staatseisenbahnen durch 
Aufnahme einer entsprechenden Verfügung in den Tarif= und 
Verkehrsanzeiger durchzuführen. 
9 Mietsunterstützung für Kriegerfamilien in Leipzig. 
Die Stadt hat neben der Kriegsunterstützung eine Ver- 
fügungssumme bereit gestellt, die hauptsächlich als Beihilfe zur 
eckung der Miete für Kriegerfamilien Verwendung finden soll. 
Vorausseczung der Bewilligung von Beiträgen ist: 
a) daß die Nachsuchenden Kriegsunterstützung beziehen, 
b) daß die Jahresmiete nicht mehr als 500 4 beträgt, 
c) daß nur laufende Mietverpflichtungen, nicht aber alte 
Rückstände getilgt werden. 
" 4
	        

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