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Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Bibliographic data

fullscreen: Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.

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Monograph

Persistent identifier:
tegeler_fuersorge_leipzig_1915
Title:
Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Eigenverlag Nationaler Frauendienst Leipzig
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Kriegsunterstützung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Soziale Kriegs- und Friedens-Fürsorge in der Stadt Leipzig.
  • Title page
  • Blank page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erster Teil.
  • I. Fürsorge für Kriegsteilnehmer und ihre Familien.
  • A. Leitung der Heeresverwaltung.
  • B. Kriegsunterstützung.
  • 1. Text des Gesetzes.
  • 2. Erläuterung.
  • 3. Sonstige Bestimmungen über Kriegsunterstützung.
  • 4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger.
  • 5. Auslandsdeutsche.
  • 6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene und Gefallene.
  • 7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
  • 8. Amtliche Erlasse und Bekanntmachungen zur behördlichen Kriegsfürsorge.
  • II. Wirtschaftliche Maßnahmen zur Linderung der Kriegsnot.
  • III. Städtische und private Wohlfahrtspflege.
  • Während des Druckes vollzogene Abänderungen früherer Bestimmungen und Neuerlasse.
  • Zweiter Teil.
  • Einleitung.
  • I. Gesetzliche (Berufs-) Vormundschaft.
  • II. Waisenpflege.
  • III. Ziehkinderaufsicht.
  • IV. Fürsorgeerziehung.
  • V. Gemeindewaisenrats-Angelegenheiten.
  • VI. Säuglingsfürsorge.
  • VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt unterstehenden Anstalten.
  • VIII. Anstalten, die dem Armenamte unterstehen.
  • IX. Unterhaltspflicht.
  • X. Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse für die Stadt Leipzig.
  • XI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • XII. Angestellten-Versicherung.
  • XIII. Leipziger Wohlfahrtseinrichtungen.

Full text

ändern, wenn der Pflegevater gelegentlich einen kleinen Zuschuß 
erhalten hat. 
Es wird darauf hingewiesen, daß nach dem jetzigen Stande 
des Gesetzes für uneheliche Kinder Kriegswaisengeld nicht ge- 
währt wird, sondern nur für ehelich erklärte oder als ehelich 
anerkannte. 
Es ist nicht zulässig, daß jemand zugunsten eines anderen 
auf die Kriegsunterstützung verzichtet, weil er dann selbst nicht 
bedürftig, also auch nicht unterstützungsberechtigt ist. 
Das Ministerium des Innern hat verfügt „daß derjenige 
Kriegsunterstützung nicht verdient, der ohne beachtlichen Grund 
seine ihn ernährende Stellung freiwillig aufgiebt.“ 
Die Bewilligung von Hriegsunterstützung soll nicht des- 
balb abgelehnt werden, weil unterhaltspflichtige Verwandte vor- 
handen sind, die zwar wohlhabend sind, ihre Nährpflicht aber 
nicht erfüllen. Es soll in solchen Fällen, wenn die gesetzlichen 
Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, die Kriegsunter- 
stützung vielmehr bewilligt und gezahlt, die unterhaltspflichtigen 
Verwandten aber dann zur Erstattung herangezogen werden. 
Kriegsunterstützung soll nicht gewährt werden, solange die 
Leute es ablehnen über ihre Verhältnisse Auskunft zu geben. 
Wer Unterstützung haben will, muß sich auch gefallen lassen, 
daß er über seine Einkünfte befragt wird. 
Bei Angehörigen der Flotte ist der Antrag auf Hinter- 
bliebenenrente, je nachdem ob der Gefallene dem Nord. oder 
Ostseegeschwader angehörte, an die Intendantur zu Wilhelms. 
haven oder Kiel zu richten. 
Das Königliche Amtsgericht hat in Sachen eines gefallenen 
Kriegers mitgeteilt, daß Erbscheine im allgemeinen zwar nicht 
kostenlos ausgestellt werden können, daß aber in den Ausnahme- 
fällen, wo ein Erbschein gebraucht wird, obwohl kein Nachlaß 
vorhanden ist, jede Härte dadurch vermieden werden kann, daß 
die Witwe ein Armutszeugnis beibringt. Dann wird der Erb- 
schein unentgeltlich erteilt werden. 
Nach einer Verfügung des Reichskanzlers vom 9. Aug. 1915 
soll die Kriegsunterstützung nicht deshalb gekürzt werden, weil 
den Angehörigen von Kriegsgefangenen oder Vermißten die 
Löhnung ganz oder teilweise überwiesen worden ist. 
82
	        

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