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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Author:
Laband, Paul
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
5
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Behörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die Staatsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 48. Die Rechte des Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • § 28. Einleitung.
  • I. Die Ministerien.
  • II. Die übrigen dem Großherzoge unmittelbar unterstellten Zentralbehörden.
  • III. Die Justizbehörden.
  • IV. Die Verwaltungsbehörden.
  • V. Die Kompetenzkonflikte.
  • VI. Die Staatsbeamten.
  • § 42. Einleitung.
  • § 43. Der Begriff des Beamten nach geltendem Recht.
  • § 44. Die Arten der Beamten.
  • § 45. Die Begründung des Beamtenberhältnisses.
  • § 46. Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten.
  • § 47. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen.
  • § 48. Die Rechte des Beamten.
  • § 49. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
  • § 50. Die staatlichen Ehrenbeamten.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

8 49 Die Beendigung des Beamtenverhältnisses. 167 
zweige anzufordern. Erübrigungen sind auf die folgende Etatperiode übertragbar. 
9. Das Recht, die Zuruhesetzung verlangen zu können, ist einmal anerkannt, so- 
weit die vorläufige Zuruhesetzung in Betracht kommt, zugunsten der Mitglieder der 
obersten Staatsbehörde 1), sodann hinsichtlich der endgültigen Zuruhesetzung zugun- 
sten der Beamten, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, oder be- 
züglich deren durch eine Erklärung der unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde fest- 
gestellt ist, daß sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der 
körperlichen oder geistigen Kräfte dienstunfähig sind 2. 
10. Nach § 94 Gd. (St.) O. können das Diensteinkommen (einschl. Ruhe= und 
Unterstützungsgehalt), ebenso die Witwen- und Waisenbezüge zur Gemeindebesteuerung 
höchstens mit einer Umlage von 2 Mark 50 Pfg. von 100 Mark des Einkommensteuer- 
anschlages belastet werden. 
§ 49. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses. 
1. Die Beamteneigenschaft einer Person erlischt, abgesehen vom Todesfall, 
kraft Gesetzes durch strafgerichtliche Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe, 
zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, zur Unfähigkeit der Bekleidung öffent- 
licher Aemter und zum Verlust der bekleideten öffentlichen Aemter, ebenso infolge 
einer Verurteilung durch den Staatsgerichtshof nach Maßgabe des §& 67 a der Verf.= 
Urkunde 8). Das Erlöschen tritt in all diesen Fällen mit der Rechtskraft des Erkennt- 
nisses ein, ohne daß es einer weiteren die Entlassung des Beamten aussprechenden 
Entschließung bedarf. 
2. Für alle anderen Fälle verlangt das Gesetz zur Beendigung des Beamten- 
verhältnisses eine ausdrückliche vonseiten des zuständigen Staatsorgans ausgehende 
Entlassungserklärung. 
a) Zur Abgabe dieser Erklärung ist der Staat verpflichtet, wenn der Beamte 
seinerseits um die Entlassung nachsucht, vorausgesetzt jedoch, daß der Beamte seine 
rückständigen Amtsgeschäfte erledigt und über die ihm etwa anvertraute Verwaltung 
von öffentlichem Vermögen vollständige Rechnung abgelegt hat ). 
War das Dienstverhältnis auf Kündigung oder auf Widerruf eingegangen, so 
sind von dem Beamten selbstverständlich die vorgesehenen besonderen Kündigungsfristen 
einzuhalten. Mangels besonders getroffener Bestimmungen kann die Fortführung 
der Dienstgeschäfte bis zur Dauer eines Vierteljahres von der Stellung des Entlassungs- 
antrages gefordert werden. 
Endlich kann vor der Bewilligung der Entlassung verlangt werden, daß der 
Beamte die ihm aus Staatsmitteln für seine Ausbildung gewährten Unterstützungen 5) 
1) 1 32 des Ges. 
2) 5 30 des Ges. Die Behörde, die über die Versetzung in den Ruhestand zu entscheiden hat, 
kann auch andere Beweismittel zulassen oder solche verlangen. 
3) KSte# B. s 31, 33, 81, 83, 84, 87—91, 94, 95. 
4) §& 6 des Ges. Das Gesetz spricht hier von einem freiwilligen Dienstaustritt; 
aber auch hier wird, wie früher erwähnt, die Auflösung erst bewirkt durch die Entlassungserklärung. 
Solange dieselbe nicht ergangen, bleibt der Beamte im Dienstverhältnis und unterliegt allen Ver- 
pflichtungen desselben. Als Nachsuchen um die Entlassung gilt vorbehaltlich der für die zur Ruhe 
gesetzten Beamten bestehenden besonderen Bestimmungen des §& 51 des Ges. insbes. auch der Ueber- 
tritt in einc andere, nicht staatliche, Beschäftigung. § 8 der VO. v. 7. Februar 1890. 
5) Diese Verpflichtung erstreckt sich nur auf Unterstützungen, die zur Ausbildung im Staats- 
dienste gegeben wurden, also nicht auf Unterrichtsstipendien.
	        

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