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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
oeffentliches_recht_gegenwart
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart.
Editor:
Laband, Paul
Jellinek, Georg
Piloty, Robert
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
Publication year:
1909
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
walz_staatsrecht_baden_1909
Title:
Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden.
Author:
Walz, Ernst
Volume count:
5
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
baden
Publication year:
1909
Scope:
525 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Teil. Die Staatsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Abschnitt. Die Organisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Kapitel. Die Behörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 28. Einleitung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Die Staatsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 46. Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Index
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • § 28. Einleitung.
  • I. Die Ministerien.
  • II. Die übrigen dem Großherzoge unmittelbar unterstellten Zentralbehörden.
  • III. Die Justizbehörden.
  • IV. Die Verwaltungsbehörden.
  • V. Die Kompetenzkonflikte.
  • VI. Die Staatsbeamten.
  • § 42. Einleitung.
  • § 43. Der Begriff des Beamten nach geltendem Recht.
  • § 44. Die Arten der Beamten.
  • § 45. Die Begründung des Beamtenberhältnisses.
  • § 46. Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten.
  • § 47. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzungen.
  • § 48. Die Rechte des Beamten.
  • § 49. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses.
  • § 50. Die staatlichen Ehrenbeamten.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

144 Die Organisation. Die Behörden. 8 45. 46 
  
  
Zurücklegung der etwa vorgeschriebenen Probedienstzeit und befriedigende Dienst— 
leistung als außeretatmäßiger Beamter. Die Leistung im außeretatmäßigen Ver- 
hältnis soll mindestens zwei Jahre, bei Militäranwärtern mindestens ein Jahr ge- 
dauert haben. Für weibliche Beamte ist eine fünfjährige Verwendung im nichtetat- 
mäßigen Beamtenverhältnis vorgeschrieben 1). 
Die mit Umgehung dieser Vorschriften oder unter Verletzung der besonderen 
Qualifikationsbestimmungen erfolgte Verleihung einer Stelle ist jedoch keineswegs 
als ungültig anzusehen. Sie begründet höchstens, wenn es sich um die Verletzung ge- 
setzlicher Schranken handelt, einen Fall der Verantwortlichkeit der Minister gegenüber 
den Ständen 2). Wirkungslos ist die Verleihung der Beamteneigenschaft nur dann, 
wenn dem Ernannten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter ausdrücklich 
abgesprochen ist (RSt.G.B. o# 31, 34—36, 319, 358). 
Zuständig zur Verleihung der Beamteneigenschaft sind neben dem Landesherrn 
die Ministerien oder die Zentralmittelstellen, letztere gewöhnlich dann, wenn eine 
Probedienstzeit vorausgegangen 3). 
In der schriftl. Mitteilung über die Verleihung der Beamteneigenschaft soll zu- 
gleich der Tag bezeichnet werden, an dem diese letztere beginnt; andernfalls ist der Tag 
der Eröffnung maßgebend 4). Der Anspruch des Beamten auf das Diensteinkommen 
beginnt jedoch erst mit dem Tage des Amtsantrittes; für den Anspruch auf Ruhege- 
halt wird im Zweifelsfalle angenommen, daß das Beamtenverhältnis mit der ersten 
eidlichen Verp flichtung begonnen habe 5). 
Bei der erstmaligen Anstellung oder bei der Versetzung auf eine Stelle anderer Art 
erhält der etatmäßige Beamte eine förmliche „Bestallung“ 8). 
Auf die im 5 7 des BGes. der Regierung überlassene Befugnis, den Beginn des 
Dienstverhältnisses für gewisse Beamte von der Stellung einer Kaution zugunsten 
des Staates abhängig zu machen, wurde durch Ldh. V O. vom 15. Sept. 1900 Verzicht 
geleistet. Eine Kautionsleistung kann seitdem nur noch gefordert werden, soweit die 
Sicherstellung von Privaten, öffentlichen Anstalten usw. ausschließlich oder neben 
derjenigen des Staates in Frage kommt ?). 
s 46. Die Pflichten und Rechtsbeschränkungen der Beamten. I. Aus der Ver- 
1) 88 9 ff. der VO. In die Zeit der Dienstleistung als nichtetatmäßiger Beamten können 
Dienstverhältnisse bei der Gr. Hof-, bei der Kirchen= od. Kommunalverwaltung bis zu einem ge- 
wissen Grade miteingerechnet, ebenso kann in einzelnen Fällen von der Probezeit ganz dispensiert 
werden. « 
2) Vgl. hierüber Seydel, Bayr. StR. Bd. II S. 193. Dies gilt auch für die Richter vor- 
behaltlich natürl. der Bestimmungen über die Zulässigkeit der in den Prozeßordnungen vorgesehe- 
nen Rechtsmittel. 
3) 8§ 2 ff. u. § 10 der angef. V. Z 
4) Dies gilt insbesondere für die etatmäßige Anstellung, die wirksam wird mit der schrift- 
lichen Eröffnung der Entschließung, wodurch dem Beamten eine etatmäßige Stelle übertragen 
wird. In der Entschließung über die etatmäßige Anstellung wird zugleich auch der dienst- 
liche Wohnsitz des Beamten bestimmt, jedoch kann den Ministerien oder einer Zentralmittelstelle 
eine anderweite Bezeichnung des Wohnsitzes vorbehalten bleiben. Vgl. die angef. VO. # 7, 
11 u. 12. 
5) 88 16 u. 37 des Ges. 
6) § 12 Abs. 2 u. 3 der VO. 
7) G.u. VOl. S. 951. Die V. erstreckt sich auch auf diejenigen Personen, die ohne Beamten- 
eigenschaft zu besitzen, ständig wie Beamte verwendet werden.
	        

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