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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

96 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
Ob aber z. B. auch Hannover zur Bezahlung. der von der 
westphälischen Regierung gemachten Schulden ebenso verpflichtet 
sei, als es zur Anerkennung der geschehenen Veräusserungen 
und dadurch begründeten Privateigenthumsrechte — vorausgesetzt, 
dass die Veräusserungen nicht constitutionswidrig waren — ohne 
Zweifel als verbunden erachtet, werden müsse, diess ist eine 
Frage, welche keineswegs mit der Anerkennung des Princips 
der staatsrechtlichen Gültigkeit der Handlungen der Zwischen- 
herrschaft als bejaht zu betrachten ist. Da es sich nämlich, was 
die Staatsschulden betrifft, nicht um ein absolutes, gegen 
Jedermann zu schützendes und verfolgbares Recht handelt, wie 
diess beim Eigenthum und anderen dinglichen Rechten der Fall 
ist, da die Staatsschulden die Natur jeder andern 
civilrechtlichen Obligation theilen, welche immer 
nur gegen die bestimmte Person des Schuldners oder dessen 
Successoren geltend gemacht werden kann, so wird man 
auch nur diejenige Regierung zur Bezahlung der von einer vorher 
bestandenen öffentlichen Gewalt contrahirten Schulden als recht- 
lich verpflichtet betrachten können, welche wirklich als Na ch- 
folgerin inderselben Staatsgewalt anzusehen ist. Sollte 
also von einem rechtlichen Successionsverhältniss 
in Beziehung auf das ephemer bestandene Königreich Westphalen 
nicht die Rede sein können, so würden auch die Regierungen, 
welche Bestandtheile des Königreichs Westphalen besitzen, — 
vorausgesetzt, dass sie nicht eine Verpflichtung besonders über- 
nommen haben, juristisch nicht zur Zahlung als verbunden zu 
betrachten sein. 
Von der Uebernabme einer Verpflichtung, — um 
diesen Punkt vorerst zu erledigen — von einem allgemeinen 
Versprechen zur Bezahlung der westphälischen Schulden nach 
einem bestimmten Maasstabe zu concurriren, kann aber in Betreff 
Hannover’s z. B. durchaus keine Rede sein. Es liegt keine 
Handlung vor, welche als eine ausdrückliche oder still- 
schweigende Willenserklärung betrachtet werden könnte, und 
keine Stipulation, welche für die bestehende Regierung als ver- 
bindlich zu betrachten wäre. Man kann nicht einmal sagen, dass 
die Hannover’sche legitime Regierung, wie die Kurhessische, von
	        

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