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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

180 Die staatswissenschaftliche Theorie der ‚Griechen 
Es war milhin vor Aristoteles eine landwirthschaft- 
liche Literatur im engeren Sinne des Wortes vorhanden, 
und cs bleibt eine Frage, deren Lösung wir besser Unterrichleten 
anheimgeben, wie vielen Antheil diese Literatur an Varros und 
Catos Werken gehabt haben mag. Gewiss keinen ganz unbe- 
deutenden, da Cicero in seiner Jugend Xenophons olxovoquen 
zu übersetzen für eine würdige und nülzliche Arbeit halten 
konnle. Wir aber müssen uns mit dieser Andeulung begnügen, 
da wir nichts weiter im Aristoteles finden !). 
Noch weniger aber erfahren wir über die XonuaTiWTıxn, 
und von der auf diese gebauten eigentlich nationalökono- 
mischen Literatur. Die beiden einzigen Stellen, die sich 
darauf beziehen, sind die erste im ersten Buch Cap. II. $.2: „Es 
ist aber“, sagt Aristoteles, „noch,ein Theil (der oixie, des Haus- 
wesens), welcher Einigen als die Hausverwaltung (oixovowie‘) , 
Anderen als ein Haupttheil derselben erscheint; ich rede aber 
von der sogenannten Erwerbskunst (77g xeAovuerng xXonte- 
tor)“. Hier ist eine von den Stellen, in denen die Unklar- 
heit der Vorstellungen des Aristoteles aufs Höchste getrieben ist, 
indem er hier oixovozuixn und yenueriorixn als gleichnamig nennt, 
während er sie im Folgenden einander geradezu enigegenselzt. 
Wir beziehen uns darüber auf das früher Gesagte; jedenfalls aber 
geht soviel daraus hervor, dass diejenigen, welche vor ihm 
schrieben, durchaus nicht klarer über die Sache gewesen sind; 
es ist nicht einmal recht wahrscheinlich, dass hierüber dem Ari- 
stoteles eigene Schriften vorgelegen haben. — Weilläufiger in 
der Beschreibung, aber nicht genauer in den Angaben ist die 
zweite Stelle, wo Aristoteles die Lehre vom Gelde behandelt. 
Hier sagt er ?): „Auch definirt man (TiIEaos — wer?) — 
den Reichthum häufig durch Menge von Geld* — ein 
Satz, der offenbar ein Vorläufer des Sieges des gewerblichen 
Capitals über den Grundbesitz ist, und daher in der neueren 
Geschichte genau auf demselben Punkte wieder erscheint, wo der 
1) Xenophon FAeei innıxijs erwähnt Cap. I. eines Ziuwr, der auch 
über die Pferdezucht geschrieben. Er mag vielleicht einer von den Andern 
sein, auf die Aristoteles oben hinweist. 
2) Pol. I, 3. 16 ff.
	        

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