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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

190 Studien über 
durch das Geselz als möglich gegebenen Formen in gewisser 
Weise anwendet. 
Nun enthält das württembergische Privatrecht allerdings eine 
Reihe von Rechtsmilteln, welche in der Richtung, um Landgüter 
im Erbgang geschlossen von einer Generation auf die andere 
zu bringen, angewendet werden können, darunter sogar ein 
solches, welches dem römischen Recht, aus dem unser Landrecht 
hervorgegangen ist, unbekannt war. 
Fürs Erste nämlich gibt dasselbe ganz allgemein Jedem 
die Befugniss, ein Testament zu machen und die Intestaterb- 
theilung, wonach alle Kinder zu gleichen Theilen erben, zu 
Gunsten eines Kindes abzuändern, indem es die Andern bis auf 
den Pflichitheil zu verkürzen erlaubt. - 
Sodann gestattet das Landrecht im Widerspruch mit dem 
römischen die Errichtung von Erbverträgen über den eigenen 
Nachlass ınit Abänderung des Intestaterbrechts, namentlich in 
der Form von Eheverträgen. Nur fordert es, dass solche Ver- 
träge unter gewissen Förmlichkeilen abgeschlossen werden. Auch 
hierin bietet sich also ein Rechtsmittel dar, um ein Gut unge- 
theill auf einen Erben zu bringen; nur muss bemerkt werden, 
dass dasselbe in Bezug auf ein solches Interesse sich nur formell, 
nicht materiell von dem Testament unterscheidet; denn auch 
mittelst eines Erbverirags darf der Pflichttheil der Notherben 
nicht verkürzt werden. Vielmehr haben diejenigen, welche nach 
dem Erbvertrag weniger erhalten würden, als der Pflichttheil 
beträgt, das Recht, die Ergänzung ihres Erbtheils bis zur Grösse 
‚des Pflichttheils zu verlangen. In ihrer praklischen Wirksamkeit 
fällt also diese privatrechtliche Befugniss mit dem erwähnten Recht 
der testamentarischen Bevorzugung eines Erben zusammen. 
Drittens aber verstattet das würtiembergische Recht ganz 
allgemein ohne Rücksicht auf den Stand die Errichtung von 
successiven Fideicommissen, mittelst deren ein Gut auf mehrere 
Generationen hinaus vor der Theilung bewahrt werden kann, 
wenn nämlich der Stifter ausdrücklich die Clausel 
hinzufügt, dass das Gut geschlossen bleiben und immer nur 
an Einen Erben kommen soll. Der Fideicommittent ist allerdipgs 
auch hier gehalten, wenn er mehrere Kinder hat, einem jeden
	        

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