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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

472 Völkerrechtliche Lehre 
weitere Bestimmungen des badischen Gesetzes unerheblich oder 
selbstverständlich. — Eine drilte Gruppe bilden diejenigen Staa- 
ten, welche zwar im wesentlichen sich dem zuletzt erwähnten 
Grundsatze anschliessen, namentlich also auch die von ihren Un- 
terthanen gegen fremde Staaten und Bürger widerrechtlich be- 
gangenen Handlungen bestrafen, doch aber diess von — ziemlich 
grundsatzlosen — Bedingungen abhängig machen. Hierher ge- 
hören z. B. Sardinien und Württemberg. Jenes will näm- 
lich, nach Art. 6 seines Straf.G.B’s, zwar die in der Fremde und 
gegen Fremde begangenen Verbrechen (crimes) unbedingt be- 
strafen, die Vergehen (delits) dagegen nur im Falle der Reci- 
procität des verletzten Staates. Ausserdem gestattet es eine Herab- 
selzung der Strafe un eine Stufe. Württemberg dagegen macht 
die Ausübung seiner Stralgewalt davon abhängig, dass die frag- 
liche Handlung in dem jelzt verletzten Staate überhaupt mit Strafe 
bedroht ist, insbesondere aber bestraft werden würde, wenn sie 
dort gegen Württemberg begangen worden wäre. Auch geslat- 
tet es die Anwendung eines elwaigen milderen Strafmaasses des 
Staates, in welchem das Verbrechen verübt wurde. — Die vierte 
Abtheilung endlich bieten diejenigen Staaten, welche eine Be- 
strafung ihrer Untertanen wegen der im Auslande begangenen 
Handlungen auf bestimmte Galtungen von Verbrechen beschrän- 
ken, bei den übrigen also Straflosigkeit eintreten lassen. Es ist 
diess eine wesentlich französische Ansicht, welche aber von 
Anderen auch angenommen worden ist. Nachdem nämlich im 
älteren französischen Rechte und selbst noch nach dem Geseiz- 
buche vom Brumaire des Jahres IV die Bestrafung als allgemeine 
Regel stattgefunden halle, wurde sie durch den Code de proc. 
crim., Art. 6 und 7, auf einzelne bestimmte Verbrechen be- 
schränkt; und zwar sind vorab alle gegen Fremde im Auslande 
begangene Verbrechen ganz straflos, von den gegen Jen fran- 
zösischen Slaat aber begangenen sind nur einzelne bestimmte 
strafbar, (namentlich Verletzung der Sicherheit des Staates und 
Fälschung seiner Siegel, Münzen und Geldpapiere,) und die gegen 
einzelne fränzösische Unterthanen begangenen werden nur ver- 
folgt, wenn die Beschädigten klagbar auftreten. Ein im J. 1842 
gemachler Versuch, allgemeine Strafbarkeit der im Auslande be-
	        

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