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Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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Multivolume work

Persistent identifier:
zsw
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
zsw_009
Title:
Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Zwischenherrschaft
Polizei
Armenpflege
Volume count:
9
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
H. Laupp'sche Buchhandlung
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1853
Scope:
751 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft.
  • Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)
  • Title page
  • Inhalt des neunten Bandes.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathsrecht. Erster Artikel.
  • Über die Verpflichtung restaurierter Regierungen aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft.
  • Die staatswissenschaftliche Theorie der Griechen vor Aristoteles und Platon und ihr Verhältniss zu dem Leben der Gesellschaft.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Erster Artikel.
  • Nekrolog. Dr. Carl Wilhelm Friedrich Göriz.
  • Arbeitsverhältnisse in Böhmen.
  • Die amtliche Statistik und das statistische Bureau im Königreich Sachsen.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.
  • Title page
  • Betrachtungen über Armenpflege und Heimathrecht. Zweiter Artikel.
  • Die volkswirthschaftlichen Zustände des Königreichs Hannover.
  • Studien über württembergische Agrarverhältnisse. Zweiten Artikels erste Hälfte.
  • Revision der völkerrechtlichen Lehre von Asyle.
  • Über Begriff und Wesen der Polizei.
  • Der statistische Congress in Brüssel.
  • Staatswissenschaftliche Bücherschau.

Full text

aus den Handlungen einer Zwischenherrschaft. 9 
Fortdauer derStaatsgewalt oder dem „ewigen Staat“ 
verspottet, z. B. in der Schrift von Schaumann, oder wohl gar 
als eine revolutionäre Neuerung bezeichnet worden. Nament- 
lich hat z. B. die Hannover’sche Abstimmung im Protokoll der 
Bundesversammlung vom 5. Juni 1823 und die Oesterreichische 
Abstimmung in der Angelegenheit der westphälischen Domainen- 
käufer im Protokoll vom 4. December 1823, indem sie die in 
dem Gutachten der Reclamationscommission $. 10 vorgetragenen 
staatsrechtlichen Grundsätze missbilligt, über diese das Ver- 
dammungsurtheil ausgesprochen. 
Allein wenn, was die politische Gefährlichkeit dieser Doctrin 
beirifft, z. B. in der Braunschweigischen Abstimmung vom 
4. December 1823 auf die nachtheiligen Folgen davon 
aufmerksam gemacht wird, wenn die Dispositionen einer usurpa- 
torischen Regierung anerkannt werden müssten, so liegt dabei 
theils wieder die offenbare Verwechselung der eigentlichen 
Zwischenherrschaft mit der gar keinen. neuen staatsrechtlichen 
Zustand begründenden Occupation eines Landes durch den krieg- 
führenden Feind zu Grunde, theils lässt sie unerwogen, dass 
den Unterthanen das Urtheil darüber, ob die frühere Regierung 
der gegenwärtigen gegenüber noch ein Recht habe, nicht zu- 
gemulhet werden kann, und dass der gemeine Mann selbst 
durch religiöse Vorschriften darauf angewiesen wird, der Obrig- 
keit, die Gewalt über ihn hat, unterthan zu sein. Hiermit würde 
aber die Ueberzeugung, dass man dessen ungeachtet mit der 
bestehenden Regierung in keine rechtsverbindliche Geschäfte ein- 
gehen könne, oder dass die Acte derselben ungültig seien, sich 
vernünfliger Weise gar nicht vereinigen lassen, und andererseits 
der Zwischenherrscher gewissermaassen autorisirt werden, nur 
darauf Bedacht zu nehmen, wie er seine Herrschaft möglichst 
zu seinem eigenen Vortheil ausbeuten könne, was nalürlich nur 
zum allgemeinen Verderben des Landes ausschlagen würde }). 
Der Eroberer würde der Gegenwart um so mehr aufbürden, je 
weniger er eine Anerkennung’ von der Zukunft .zu erwarten hal, 
1) Stickel, Beitrag zu den Lehren von der Rechtsbeständigkeit der 
‘Handlungen eines Zwischenherrschers, 5. 44.
	        

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