Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Der Herrschaftsbereich. $ 80. 265 
12. die Oberleitung des Arbeiterversicherungswesens durch 
das Reichsversicherungsamt®'; 
13. eine verwaltungsrechtliche Jurisdiktion zur Entscheidung 
von Streitigkeiten unter. Armenverbänden, welche durch das Bundes- 
amt für Heimatwesen ausgeübt wird ®?; 
III. Auf dem Gebiete der Justiz besitzt das Reich folgende 
Funktionen: 
1. die Ausübung der oberinstanzlichen Jurisdiktion in Zivil- 
und Strafsachen durch das Reichsgericht ;®® 
2. die Konsulargerichtsbarkeit über die Reichsangehörigen in 
gewissen außereuropäischen Ländern und die Gerichtsbarkeit in 
den Schutzgebieten °*, 
3. die Militärstrafrechtspflege, und zwar: die Marinegerichts- 
barkeit im vollen Umfange; im Zuständigkeitsbereich der Gerichts- 
barkeit tiber das Landheer die Handhabung der Justiz in oberster 
Instanz durch das Reichsmilitärgericht®®, 
IV. Das Reich besitzt endlich gewisse Hoheitsrechte, welche 
ihm nicht gegenüber den Reichsangehörigen, sondern gegenüber 
den einzelnen Staaten zustehen; es sind dies: 
1. das Recht der Oberaufsicht über die den einzelnen Staaten 
übertragene Ausführung der Reichsgesetze ®°; 
2. das Recht, Streitigkeiten unter den Einzelstaaten und Ver- 
fassungsstreitigkeiten in denselben zu entscheiden ®”; 
3. das Recht, für Abhilfe von Justizverweigerungen in den 
Einzelstaaten zu sorgen ®®; 
4. das Recht, Bundesglieder, welche ihre Pflichten nicht er- 
füllen, durch Exekution dazu anzuhalten ®., 
Das Reich ist endlich befugt, und zwar ausschließlich befugt, 
sı RVO. vom 19. Juli 1911 88 88 #. 
385 (4 des Norddeutschen Bundes über den Unterstützungswohnsitz vom 
6. Juni 1870 85 383 ff. Dasselbe ist eingeführt in Südhessen durch Art. 80 
der Verf. vom 15. November 1870, in Baden und Württemberg durch RG. 
vom 8. November 1871, in Elsaß-Lothringen (vom 1. April 1910 ab) durch 
RG. vom 390. Mai 1908. In Bayern hat es keine Geltung erlangt. Am 
30. Mai 1908 wurde ein neues UVG. erlassen. - 
38 RGVG. 88 135 u. 1386. 
% RG., betr. die Organisation der Bundeskonsulate sowie die Amts- 
rechte und Pflichten der Bundeskonsuln vom 8. November 1867 $$ 22—24. 
Ausgedehnt auf Baden und Südhessen durch Art. 80 der Verf. vom 15. No- 
vember 1870, auf Württemberg durch Vertrag vom 25. November 1870 Art. 2 
Nr. 6, auf Bayern durch G. vom 22. April 1871 $3. RG. über die Konsular- 
gerichtsbarkeit vom 10. Juni 1879. SchGG. $ 2. 
8 Vgl. unten $ 171. 
s RV, Art. 4, 7, 17, 36. [Vel. hierüber Haenel, Staatsr. 1 $$ 49 ff.; 
v. Seydel, Komm. z. RV. 59ff.; Laband, Staatsr. 2 124, 206; Anschütz, 
Enzyl co ne E. Rümelin in der Z.StaatsW. 89 195 ff.; Dambitsch, Komm. 
z. . 
s! RV. Art. 76. 
ss RV. Art. 77. 
» RV. Art. 19.
	        
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