Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

680 Zweiter Teil. Drittes Buch. 8 168. 
malige Abstimmung nur seitens der Bürgerschaft erfordert, bei 
dieser müssen jedesmal ®/4 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder 
anwesend gewesen sein und von diesen ®/s für die Änderung ge- 
stimmt haben. 
Sowohl Senat als Bürgerschaft besitzen das Recht der Ini- 
tistivet, | 
Die Publikation der Gesetze steht dem Senat zu®. Da 
dieser ein dem Monarchen analoges Recht der Sanktion nicht be- 
sitzt, so ist er zur Publikation verpflichtet, wenn zwischen ihm 
und der Bürgerschaft eine Übereinstimmung hinsichtlich des 
Gesetzentwurfes erzielt worden ist. 
Das Verordnungsrecht wird vom Senate ausgeübt®. 
Zum Tirlaß von Rechtsverordnungen bedarf es einer gesetzlichen 
Ermächtigung’. Ein Notverordnungsrecht besitzt er nicht. Die 
Ortspolizeibehörden sind befugt, Polizeiverordnungen mit Straf- 
androhungen zu erlassen?. 
III. Die Reichsgesetzgebung! °. 
1. Einfache (formelle)s Reichsgesetze. 
8 168, 
1. Die Reichsgesetzgebung wird nach der Reichs- 
verfassung ausgelibt durch Bundesrat und Reichstag. Die 
bereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen 
* Lüb, Verf. Art. 44, Brem, Verf. $ 61, Hamb. Verf. Art. 61. 
6 Lüb. Verf. Art. 49, Brem. Verf. S$ 57, Hamb. Verf. Art. 61. 
6 Lüb. Verf. Art. 50, Brem. Verf. $ 57, Hamb, Verf. Art. 61. — Vgl. 
Hanfft, Das Verordnungsrecht des Hamb. Senats. 1900. Gegen ihn Seelig, 
a. a. O. 107, 108. 
? Eine solche besteht für Ausführungsverordnungen. Vgl. W.v, Melle, 
Hamb StR 89 Nr. 4. 
8 Brem. LGO $ 111, Hamb, LGO Art.$, G. über die Organisation der 
Verwaltung $ 9. 
1 Die Behauptungen Böhlaus, Meckl. LR1 (1871) $ 46; Seydel, Komm. 
z. RV, Einleitung 19 und zu Art. 2 I, Bayr. StR (2. Aufl.) 2 352 ff. (in der 
8., von Piloty bearbeiteten, Aufl. sind diese Ausführungen weggelassen); 
Rehm in AnnDR 1885 67, 63, daß das Reich keine eigene gesetzgebende 
Gewalt habe, sondern nur die gesetzgebende Gewalt der Einzelstaaten aus- 
übe, daß daher die Reichsgesetze in jedem einzelnen Staate als Landes- 
genetze gelten, beruhen auf der bereits früher zurückgewiesenen Anschauung, 
aß das Reich kein selbständiges Rechtssubjekt des öffentlichen Rechtes, 
sondern ein bloßes vertragsmäßiges Verhältnis unter den Einzelstaaten sei. 
Auch stehen denselben die unzweideutigen Aussprüche der Art. 2 und 4 
der Reichsverfassung entgegen. Vgl. Haenel, Vertragsmäßige Elemente 51fl. 
8 Vgl. Laband, StR 2 1ff.; Seydel, Komm. z. RV, zu Art. 2, 4, 5, 7, 
16, 17, 75; V. Fricker, Die Verpflichtung des Kaisers zur Verkündigung der 
Reichsgesetze, Leipziger Dekanatsprogramm 1885; G. Meyer, Der Anteil der 
Reichsorgane an der eichapenehz ebung (Festgabe der Jenaer juristischen 
Fakultät für Gneist, Jena 1888), F. Kolbow, Das Veto des Deutschen Kaisers, 
im ArchÖffR 5 73#.; W. Frormann, Die Beteiligung des Kaisers an der
	        
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