750 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 176.
torien, d. h. die Befugnis des Monarchen, einem Schuldner eine
Frist zur Bezahlung einer fälligen Schuld zu gewähren. Dieses
Recht, welches von den römischen Kaisern auf die deutschen
Kaiser und von diesen auf die Landesherren übergegangen
war, ist im Laufe des neunzehnten Jahrhunderts bereits durch
viele Verfassungen und Gesetze der Einzelstaaten und definitiv
durch die Reichsjustizgesetzgebung beseitigt worden 2,
Dritter Abschnitt.
Die Verwaltung.
Drittes Kapitel.
Allgemeine Grundsätze.
I. Begriff und Arten der Verwaltung'.
8 176.
1. Unter der Bezeichnung Verwaltung faßt man die ge-
samte Tätigkeit der staatlichen Organe, welche nicht Gesetzgebung
und nicht Justiz ist, zusammen. Der Begriff der Verwaltung wir
ebenso wie die Begriffe der Gesetzgebung und der Justiz in einem
materiellen und einem formellen Sinne gebraucht. Im mate-
riellen Sinne bezeichnet Verwaltung diejenige staatliche Tätig-
keit, welche die Wahrnehmung der Staats- und Volksinteressen
bezweckt und in Maßregeln konkreter Natur sich äußert. Von
der Gesetzgebung unterscheidet sich die Verwaltung dadurch, daß
sie nicht im Erlaß allgemeiner Vorschriften, sondern in der Er-
ledigung konkreter Angelegenheiten besteht, von der Rechtspflege
dadurch, daß sie nicht die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung,
sondern die Wahrnehmung von Interessen bezweckt. Für die Er-
ledigung der Verwaltungsgeschäfte bestehen besondere Organe,
denen aber neben den eigentlichen Verwaltungsfunktionen auch
solche Befugnisse übertragen sind, welche sich ihrem materiellen
Gehalte nach als gesetzgeberische oder richterliche charakterisieren.
Die gesamte Tätigkeit dieser Verwaltungsorgane wird als Ver-
waltung im formellen Sinne bezeichnet,
18 EG zur RZPrO $ 14.
1 (Vgl. die einleitenden Untersuchungen in den Lelirbüchern des Ver-
waltungsrechts: G. Meyer-Dochow $ 1, Loeniug 8 1, O. Mayer $ 1, Fleiner
$ 1. Ferner: Laband ? 1,04; Schoen, Enzykl. 195 ff., Anschütz daselbst 169,
170, derselbe in der Kultur der Gegenwart, Systemat. Rechtswissenschaft
372 ff., Ulbrich, Der Kechtabegriff der Verwaltung in Grünhuts Zeitschr. £.
d. Privat- u. öff. R.9 1ff.; E. Kaufmann, Art. Verwaltung, Verwaltungs-
recht im WStVR 8 688 ff.)].