Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

766 Zweiter Teil. Drittes Buch. $ 180. 
gebung noch zur Landesverordnungsgewalt im Verhältnis der 
Unterordnung. Beim Widerspruch von Reichs- und Landesrecht 
haben sie daher lediglich das erstere anzuwenden. 
IV. Verhältnis der Verwaltung der Justiz. 
1. Abgrenzung des Gebietes!, 
8 180. 
Verwaltungssachen heißen alle diejenigen Angelegen- 
heiten, welche von den Verwaltungsorganen, Justizsachen alle 
diejenigen, welche von den Gerichten erledigt werden. 
l. Der Unterschied von Justiz- und Verwaltungssachen ist dem 
älteren Recht unbekannt, da für die Ausübung beider Funktionen 
im wesentlichen dieselben Organe bestanden. Sowohl die Kanz- 
leien und Regierungen als die lJandesherrlichen Amtmänner (oben 
8 107 S. 393 ff.) waren gleichzeitig auf dem Gebiete der Justiz 
und auf dem der Verwaltung tätig. Diejenigen Behörden, aus 
welchen die späteren Verwaltungsorgane hervorgegangen sind, 
namentlich die preußischen Kriegs- und Domänenkammern, hatten 
ursprünglich vielfach den Charakter von Spezialbehörden. Auf 
den Gebieten ihrer Kompetenz besaßen sie ein Entscheidungsrecht 
(Jurisdiktion), welches sich nicht nur auf Fragen der Zweck- 
mäßigkeit und allgemeinen Wohlfahrt sondern auch auf Rechts- 
fragen erstreckte. Ja, sie entschieden regelmäßig sogar diejenigen 
privatrechtlichen Streitigkeiten, welche mit ihrem Ressort im Zu- 
sammenhange standen®. Infolge der Unterordnung der Territorial- 
gewalten unter das Reich konnte wegen jeder Rechtsverletzung, 
welche ein einzelner durch Verfügungen des Landesherrn oder 
  
ı Über die allmähliche Ausscheidung von Justiz- und Verwaltungs- 
sachen in Preußen vgl. E.Loening, Gerichts- und Verwaltungsbehörden 
in Brandenburg-Preußen, VArch 2 217 ff., 437 ff., 8 94 ff., 510 ff. [Diese Auf- 
sätze sind zusammengefaßt und neu herausgegeben in dem Buche E. Loenings: 
Gerichte und Verwaltungsbehörden in Brandenburg-Preußen“ (Abhand- 
ungen und Aufsätze Bd. 1), 1914. Grundlegend für Preußen ferner die Ein- 
leitungen v. Schmollers und Hintzes zu Bd. 1 und 6 der Acta Borussica 
(v. Schmoller a. a. O. 1 109ft., Hintze a. a. O. 6 227 ff.); Bornhak, Preuß. 
AR 1 SS 85, 86, 2 $ 137, preuß. Staats- und Rechtsgeschichte 168 ff., 208 ff. 
ber die Verhältnisse in den einzelnen deutschen Ländern vgl. die Artikel 
Rechtsweg und Kompetenzkonflikt, im WStVR ß 227ff., dazu noch für 
Württemberg O, Bühler, Die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegenüber der 
Kerwaltung im württemb. Recht (Tüb. Diss., 1911). — Im allgemeinen: 
O. Mayer, VR 18 17; derselbe, Justiz und Verwaltung (Straßb. Rektorats- 
rede, 1902); Fleiner, Instit. 8S 2, 16: Anschütz, Justiz und Verwaltung, in 
der Kultur der Gegenwart 374 ff.; Stein, Grenzen und Beziehungen zwischen 
Justiz und Verwaltung (1912); Vierhaus im VerwArch 11 23 ff.;, Kormann 
im JahrbÖffR 7 1£.). 
% Über Preußen: Loening, Gerichte und Verwaltungsbehörden 30 ff.; 
Ähnliche Verhältnisse herrschten während des 17. und 18. Jahrhunderts in 
Hannover: E. v. Meier, Hannoversche Verfassungs- u. Verwaltungsgeschichte 
2 241 ff. und in manchen anderen deutschen Territorien, vgl. das. 248 ff
	        
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