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der Entstehung des Feuers, er beruhe in hoͤherer Macht, Zufall, Bosheit oder
Muthwillen, darin einen Unterschied macht.
4 47. Wenn jedoch das Feuer von dem Persicherten selbst vorsätzlich
verursacht, oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Gcheiß von ei-
nem Dritten angelegt wird, so sallt die Verbindlichkeit der Sozietät zur Zah-
lung der Brandschaden-Vergütung fort. Wegen bloßen Verdachts, daß der
Versicherte das Feuer vorsätzlich verursacht habe, kann diese Zahlung nur dann
vorenthalten werden, wenn der Verdacht so dringend ist, daß auf den Grund
desselben wider ihn die Kriminal-Untersuchung eröffnet worden. In diesem Falle
hängt es von dem Ausfall des Urrels ab, ob die Brandschaden-Vergötung de-
finitiv wegsällt, oder nach rechtskrdftig enrschiedener Sache nachzuholen ist. Wird
ndmlich der Wersicherte gänzlich oder vorläußg freigesprochen, so muß die Nach-
Lübsen erfolgen: im Fall einer Berurthe#lung aber ist die Sozietät dazu nicht
perpflichtet.
. 48. Ist der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versi=
cherten selbst, oder aber von seinem Ehegatten, Kindern oder Enkeln, oder von
seinem Gesinde, oder von seinen Hausgenossen verursacht worden: so darf des-
halb die Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der Sozietät nicht verwei-
gert oder vorenthalten werden. Der Sozietk bleibt aber in solchen Fällen der
Civilanspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Gesetzen in soweit vorbe-
halten, als dem Persscherten, ersten Falls in seinen eigenen Handlungen, andern
alls in der hausvaterlichen Beaufsichtigung der vorgedachten Personen, eine grobe
erschuldung (culpa lala) zur Last fällt.
.49. Ob und in wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten,
welcher den Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Civil-Prozesses
auf Entschädigung klagen könne, wird nach den allgemeinen gesetzlichen Bestim-
mungen beurtheilt. Alle Rechte und Ansprüche auf Schadenersatz aber, welche
dem WVersicherten selbst gegen einen Dritten zustehen möchten, gehen bis auf den
Berrag der von der Sozietät geleisteten Brandschaden= Vergütung Krast der
Versicherung auf die Sozietaͤt uͤber.
#. 50. Derjenige Schaden, welcher im Kriege durch ein Feuer entsteht,
welches, gleichviel ob von freundlichen oder feindlichen Truppen, nach Kriegsge-
brauch, d. h. zu Kriegs-Operationen oder zu Erreichung militairischer Zwecke,
auf Befehl eines Heerführers oder Offziers, vorsätzlich erregt worden, wird von
der Sozierät nicht vergütet.
51. Daß ein von kriegfährenden Truppen vorsäslich erregtes Feuer
zu militairischen Zwecken, und also mit kriegsrechtmäßigem Vorsatz erregt
worden, wird im zweifelhaften Fall vermuthet, wenn der Befehl dazu, oder zu
solchen Operationen, wovon der entstandene Brand eine nothwendige, oder mit
gewöhnlichem Verstande als wahrscheinlich vorauszusehende Folge gewesen, wirk-
lich errheilt worden ist.
6. 52. Ein solcher Befehl selbst aber kann in Fällen, wo dessen Wirk-
lichkeit, sey es geradezu, oder auch nur aus den erwiesenen begleitenden Umstän-
den nicht zu erweisen ist, nur dann vermuthet werden, wenn die Anzündung ei-
nes Gebdudes durch Truppen während eines Gefechts, oder auf einem Rückzuge
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