Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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im Angesicht des Gegners, oder waͤhrend einer Belagerung, oder vor einer 
Belagerung bei Armirung des Platzes geschehen ist. 
4 53. Feuerschäden, die im Kriege durch Ruchlosigkeit, Muthwillen oder 
Bocheit des Militairs und Armeegefolges, oder gar nur auf Veranlassung des 
Kriegszustandes entsehen, sind von der Brandvergütung durch die Sozielt kei- 
nesweges ausgeschlossen. 
54. Eben so wenig sind von dieser Vergütung solche Beschädigun- 
gen der Gebude ausgeschlossen, welche durch den Blicz, wenn solcher nicht ge- 
zündet, sondern bloß zertrümmert hat, hervorgebracht worden, noch auch solche, 
welche einem asoziürten Gebdude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch 
die Löschung des Feuers und zum Behuf derselben, oder um die weitere Ver- 
breitung des Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen 
angcordnetes oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nach- 
gewiesenes Einreißen oder Abwerfen von Wänden, Dächern u. s. w., an den in 
der Persicherung begriffenen Theilen desselben gugefügt sind. Schäden aber, 
welche durch Erdbeben, Pulver= oder andere Explosionen oder dhnliche Natur- 
Ereignisse verurfacht sind, werden nur dann vergütet, wenn ein solches Ereigniß 
Feuer veranlaßt hat, und die Schäden selbst also Brandscháden sind. 
55. Bei Partialschäden ersolgt die Vergütung in derselben Quote 
der Versicherungssummen, als von den versicherten Gebaqudetheilen nach #. 42. 
für abgebrannt oder vernichtet erachtet worden. . 
.56.BeiTokalschädenwikddieganzeversicherteSummeVergütet, 
jedoch der Werth der etwanigen Ueberbleibsel sogleich bei der Besichtigung der 
Brandstelle (I. 44.) auf eine Quote des Gesammtwerths des durch Brand zer- 
störten Gebdudes abgeschätzt und dann davon in Abzug gebracht. 
57. Die Auszahlung der Vergütcungsgelder erfolgt bei Totalschdden 
in drei gleichen Theilzahlungen. Das erste Drittel muß baldmöglichst und in 
längstens zwei Monaten nach dem sich ereigneten Brandschaden gezahlt werden; 
die Falligkeit des zweiten Drittels hängt von dem Nachweis ab, daß das nach 
dem Brande wiederherzustellende Gebdude unter Dach gebracht worden; und 
das letzte Driktel wird gezahlt, sobald die Wiederherstellung dem gegenwärtigen 
Reglement gemaß (§. 65.) vollendet ist. Findet jedoch die Wiederherstellung des 
abgebrannten Gebäudes überhaupt nicht start (§. 66.), so erfolgt die Zahlung in 
zwei Hüälften, die erste zwei Monat und die zweite vier Monat nach dem sich 
ereigneten Brandschaden. 
6 57.b. Bei Partialschdden erfolgt die Zahlung gleichfalls in zwei Hdlf= 
ten, die erste längstens zwei Monat nach dem sich ereigneten Brandschaden, und 
die andere gleichzeitig oder spcter, sebald namlich der Nachweis beigebracht wird, 
daß die Wiederherstellung vollendet sey. 
57f0. Die Sozieräts-Kasse ist verpflichtet, die Zahlung prompt und 
längstens in den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, daß dem Ver- 
unglückten nichts entgegensteht, wovon das gegenwärtiee Reglement sphtere Lah- 
lunge-Termine abhängig macht. Findet eine längere Verzögerung der Zahlung 
statt, so ist die Sozierdr von diesen Terminen ab zu den gesetzlichen Verzugs- 
zinsen verhaftet. 
é 58. Die Zahlung geschieht in der Regel (6. 62.) an den Versicher- 
(No. 109#.) O 2 ten,
	        
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