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(Ao. 1695. ) Verorbnung wegen Aufloͤsung der bisherigen Feuer-Sozietaͤten der Provinz
Posen, und Ausfuͤhrung des Proviuzial-Feuer-Sozietaͤts-Regleni. uts vom
heutigen Tage. D. d. den 5ten Januar 1836.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. ꝛt.
finden Uns veranlaßt, in Besus auf das heute von Uns vollzogene Provinzial-
Feuer-Sozietaͤts-Regiement fuͤr die Provinz Posen zum Behuf der Ausführung
desselben und zur ordnungsmaͤßigen Aufloͤfung der bisherigen Feuer-Sozietaͤten
der gedachten Provinz, nach Vernehmung Unserer getreuen Staͤnde annoch fol-
gende naͤhere Vorschriften zu ertheilen:
. Bei allen denjenigen Sozietaͤten, welche und insoweit sie durch
das Provinzial-Feuer-Sozietaͤts-Reglement vom heutigen Tage 8. 2. und 2. b.
aufgehoben worden, dauern die Hgenssn rechtlichen Sozietaͤts-Verhaͤltnisse
bvoch bis m 3sten Dezember 1836. fort und hören erst mit dem Ablauf dieses
ages auf.
2. Alle bis zu diesem Zeitpunkt sich ereignenden Feuerschäden sind
also, als diesen aufgelSseten Sozietcten angehsrige Schaden-Füälle zu betrachten
und nach den Grundsätzen der betreffenden Sozietäts-TVerträge oder Observan-
zen zu vergüten. « «
3. Zur Abwickelung der dadurch bis zu jenem Zeitpunkt hin entstan-
denen Sozietäts-erpflichtungen und zu Einhebung und resp. Realistrung der
für eben diesen Zweck annoch erforderlichen Beitrage, bleiben die Behörden und
Beamten der bisherigen Sozietäten annoch bis zur Ablegung der Schlußberech-
nung im Amte; jedoch muß das Abwickelungs-Geschäft im Laufe des Jahres
1837. beendiget werden.
6 4. Unser Ober-Präsident hat namemlich auf dieses Abwickelungs-
Geschäft sein besonderes Augenmerk zu richten, es so viel nöthig zu leiten, jeden
Falls aber sich von seder aufgelöseten Eeuer-Sozietäk zu gehöriger Zeit den gänz-
lichen Abschluß der Geschäfte nachweisen zu lassen, und von Amtswegen mit
dem Schluß des Jahres 1837. Unserm Ministerio des Innern und der Polizei
davon zu berichten.
4é 5. Sollte auch das Rechnungswesen der in der Provinz r*½ be-
standenen Feuer-Sozietäten in dieser Zeit nicht völlig abgewickelt werden können,
so muß der Wschlaß dennoch erfolgen, und soll es dann fernerhin in folgender
Arc gehalten werden:
1I) bleiben Einnahme-Reste übrig, auf deren Eingang noch zu rechmen ist
und welche daher nicht haben niedergeschlagen werden können, so find
solche mittelst beglaubigten Verzeichnisses der Provinzial-Feuer-Sozie-
tät#- -Direktion zur weirern Verfolgung zu überweisen;
2) Ausgabe-Reste, welche darum noch nicht haben zahlbar gemacht werden
können, weil die Empfänger den schuldigen Nachweis der geschehenen
Gebdude-Wiederherstellung noch nicht beigebracht haben, sind in glei-
cher Art der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion zu überweisen: die
dazu Berechtigten sollen aber ihre Smpfangs-Legitimation bis ult. De-
zem-