Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

— 117 — 
zember 1837., als dem letzten Praͤklusivtermin, vollstaͤndig zu bewir- 
ken schuldig und, entgegengesetzten Falles, wie Wir hierdurch verord- 
nen, ihres Anspruchs gaͤnzlich verlustig seyn; 
3) sollte sich der Fall ereignen, daß noch obwaltende und erst prozessua- 
lisch zu erledigende Streitigkeiten zwischen einer Sozietät und einem 
oder mehreren ihrer Interessenten dem Abschlusse entgegenständen, so 
soll letzterer gleichwohl, mit Vorbehalt der Rechte der vorhandenen 
Prätendenten auf dasjenige, was sie dereinst noch von der Sozietch 
rechtskraäftig erstreiten möchten, startfinden; Z 
4) die Fonds zu diesem nachträglichen Abwickelungsgeschäft sind bei der 
Provinzial-Feuer-Sozietckts-Direktion als besondere Deposika für Rech- 
nung der bei der Auflösung vorhanden gewesenen Theilnehmer jeder 
besondern Sozietät zu verwalten und auf sie die zur Deckung jeden- 
falls hinlänglichen Beiträge mit Ende des Jahres 1836. auszuschreiben, 
und wenn alsdann zuletzt Bestände übrig bleiben, so sind solche auf 
die vorgedachten Theilnehmer pro rata ihrer Versicherungs-Summen 
zu vertheilen und ihnen resp. zu erstatten oder zu Gute zu rechnen. 
6. Soweit einzelnen Beamten bisheriger Feuer-Sozietäten aus de- 
ren Auflösung ein wohlbegründetes Recht auf Entschädigung wegen Einbuße an 
ihren Amts-Einkünften erwachsen, und es unthunlich seyn möchte, ihnen diese 
Entschädigung durch Wieder-Anstellung zugehen zu lassen, als worauf vorzugs- 
weise Bedacht zu nehmen ist, wollen Wir aus Unsern Kassen für deren Schad- 
loshaltung oder Pensionirung Sorge tragen. 
7. Sogleich nach geschehener Promulgation der gegenwärtigen er- 
ordnung und des Provinzial-Feuer-Sozietats-Reglements vom heutigen Tage, 
hat der Ober-Präsident die nöthige Einleitung zu tressen, um diesenigen Arbei- 
ten, welche schon vor dem Eintritt der Wirksamkeit der seen Erroiit eue 
Sozietät zu Stande gebracht werden müssen, beginnen zu lassen. Namentlich 
muß die Conskgnation der Interessenten der künftigen Provinzial-Sozietät, die 
Herbeischaffung der nöchigen Gebaude-Beschreibungen Coder resp. Taren, wo 
dergleichen nöthig find), die Klassifikation der Gebdude und endlich die Anlegung 
und Berichtigung aller Lagerbücher, den Grundsätzen und Vorschriften des Pro- 
vinzial-Feuer-Sozietäts-Reglements gemäß, in Zeiten vor Ablauf des Jahres 
1836. vollendet seyn. 
6. 8. Findet in einzelnen Fällen die Bericheigung Alles dessen, was zur 
Kesistellung des Werths und der Fersscherungs-Summe gehäört, solche Hinder- 
nisse, daß es nicht mehr möglich ist, diesen Mangel noch im Laufe der Geschaͤfte 
des Jahres 1836. zu ergänzen, so wird die Zulässigkeit der bisherigen Versiche- 
rungs= oder der nächst untern durch Fünfundzwanzig theilbaren Summe ver- 
mucher und letztere mit Vorbehalt späterer Berichtigung in das Lagerbuch 
übertragen. 
. 9. Jeber Landrath muß sich hiernach sofort davon, welche Gebaͤude 
innerhalb seines Bezirks bei einer der bisherigen und mit uli. Dezember 1836 
aufhoͤrenden Sozietaͤten und in welchem Maaße sie assoziirt sind, eine vollstaͤndige 
und uͤbersichtliche Kenntniß verschaffen. Zu diesem Zweck ist jede Behoͤrde der 
eben gedachten Sozietaͤten verpflichtet, demselben zur Entnehmung der noͤthigen 
Jahrgang 1830. (No. 1605.) R No-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.