Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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seiner Zeit die Aufstellung des Verwaltungs-Kosten-Etats und die Berichtigung 
des Kautionspunktes, soweit es deren bedarf (§I#ö. 69. 74. und 75. des Regle- 
ments) zu bewirken, und liegt demselben darneben ob, Unser Ministerium des 
Innern und der Polizei von dem Fortgange der Angelegenheiten bis zu Woll- 
endung ihrer ersten Ausführung in steter Kenntniß zu erhalten. 
6, 17. Zur einstweiligen Bestreitung der Kosten, die im Laufe des Jah- 
res 1836. und 1837. an Remunerationen und andern, der Sozietät zur Last 
fallenden Ausgaben aussaufen soll für Unsern Ober-Präsidenten bei der Regie- 
rungs-Haupt-Kasse zu Posen und durch diese, auf Anweisung des Ober-Prcksi- 
denten, für diejenigen Landräthe, welche desen bedürfen möchten, bei einer im 
Kreise befindlichen Kasse, ein angemessenes Kredie eröffnet, und sollen darauf die 
nöthigen #hungen, nach besonderer Anleitung Unserer Ministerien des Innern 
und der Polizei und der Finanzen, angewiesen werden. 
é. 18. Insonderheit können solche Anweisungen auch für den Fall er- 
olgen, wenn für die erste Einrichtung der Lagerbücher und des Archivs, sowie 
berhaupt zur Bestreitung der bis dahin gehduften Geschafte, das vorhandene 
Dienst-Personal nicht ausreicht, und also Beihülfe gegen außerordentliche Remu- 
neration nothwendig wird; jedoch muß die Nothwendigkeit solcher Beihülfen 
vom Ober-Präsidenten anerkannt und die darauf gegründete Ausgabe von ihm 
speziell genehmigt seyn. 
"a 19. Die nach 66. 17. und 18. entstehenden Vorschüsse aus Unsern 
Kassen müssen denselben im Laufe des Jahres 1837. zur Hüälfte und in den 
beiden Jahren 1838. und 18239. zur andern Hälfte, gus dem Feuer-Sozietäts= 
Fonds vollständig erstattet werden. 
. 20. Schließlich bemerken Wir, daß die in dem Reglement für die 
Provinzial-Feuer-Sozietät der Provinz Posen vom heutigen Tage in den . 67. 
und ff. vorgeschriebene Form der Verwaltung durch Unsern Ober-Präsidenten 
und die Regierungs-Haupt-Kasse zu Posen nur als eine vorldufige, welche 
für die erste Ausführung der neuen Einrichtung und für die erste Zeit ihres Be- 
stehens in Anwendung gebracht werden soll, zu betrachten ist, und daß Wir hier- 
mit Unsern getreuen Ständen der Provinz Posen ausdrücklich vorbehalten, auf 
dem ncchsten, oder irgend einem später eintretenden Provinzial-Landtage die Or- 
anisation einer besondern ständischen Central-Verwaltungs-Behörde für die 
mmobiliar-Feuer-Sozietäts-Angelegenheiten der Provinz, nach den schon ge- 
faßten oder alsdann noch weiter zu fassenden Landtags-Beschlüssen, von neuem 
in Antrag zu bringen. 
Auch soll während der einstweiligen Dauer der in §56. 67. u. ff. des Re- 
glements vorgeschriebenen Verwaltungsform der 5. 98. desselben in der Art 
ausgeführt werden, daß die Jahres-Rechnung dem von dem Provinzial-Landtage 
niedergesetzten ständischen Ausschuß, so lange solcher bestehen wird, zur Abnahme 
und Redvision, auch zur vorldusigen Aufstellung der Erinnerungen und vorldufigen 
Dechargirung der Regierungs-Haupt-Kasse vorgelegt, gleichwohl aber die end- 
liche Decharge dem Provinzial-Landtage selbst vorbehalten wird. 
Eben so soll aber auch die, in alleiniger Ausnahme für die Provinz Po- 
sen, auf den Wunsch des Provinzial-Landtags von Uns genehmigte Bestimmung 
des Reglements 96. 11. ff., welche die allgemeine Verpflichtung zur Assoziation 
(No. 1602.) ei 
 
	        
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