Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

   
     
Korkstopfen, 
Steingut, 
und andere Weiden-Arbeiten, 
Leere oder Faͤsser, 
lossen- 
ere Bouteillen und andere Hohlglaswaaren, 
olle, 
Brandholz, Faßdauben, hölzerne Reise und Pfaͤhle. 
„Außer obigen Gegenständen sollen die Schiffe des Oberrheins, welche 
„wischen Mainz und Basel fahren, fortwährend befugt seyn, auf dem Verdeck 
„zu laden: 
1) Unverarbeiteten Hanf, 
2) Seegras, 
3) Gelbwurzel, 
4) Unverpackten Krapp, 
5) Sühholz Z 
6) Baum= und Reben-Segtlinge, 
7) Möbel und Hausgercth.“ 
„So oft jedoch die Ladung in dieser Weise von der allgemeinen Regel 
„abweicht, müssen der Eigenthümer der Waaren oder dessen Geschäftsführer, 
wund der Persicherer — wenn eine Persscherung startfindet — mit dem Schif- 
fer einverstanden seyn. — Dieses Einverständniß wird stillschweigend gefolgert 
paus der Uebergabe der Waaren, sobald der Schiffer über die Art der Zusam- 
„mensetzung seiner Ladung, nach Ortsgebrauch, seine Erkldrung abgiebt.“ 
„Im ganzen Laufe des heins können die in Ballen ohne Reife ver- 
„packte Baumwolle, so wie die Weberkarden, als Oberlast geladen werden.“ 
Supplementar-Artikel III. 
Beschluß zu Art. 16. der Rheinschiffahrts-Ak#te, 
in Folge desten die Ausnahmen A. B. D. des Tarifs C. der Konvention die 
folgende Fassung erhalten: 
„A. Ein Viertel von obigen Tarifsätzen wird entrichtet von: 
Asche (unausgelaugte), Grütze von Gold= und Silberarbeit. 
Bruchsteine (behauene), Backofensteine, Mühlsteine, steinerne Plakten, 
Lithographiesteine, Schleifsteine, Marmorplatten. 
Bierhefe, Weinhefe, Drufen. 
    
Bom-
	        
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