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Höchst-Ihren Ober-Berg= und Salzwerks-Direktor Heinrich Theo-
dor Ludwig Schwedes, Ritter des Kurfürstlich -Hessischen Haus-
Ordens vom goldenen Löwen, Kommenthur des Grohherzoglich-Badi-
schen Zähringer Löwen-Ordens und des Großherzoglich-Sachsischen
Haus-Ordens vom weißen Falken;
Seine Königliche Hoheit der Großherzo von Hessen:
Höchst-Ihren Kammerherrn, Major und Sicchel-Abfwinnen, Geschäfts-
träger am Königlich-Preußischen Hofe, Friedrich Ferdinand Wil-
helm Freiherr Schäffer von Bernstein, Kommandeur zweiter
Klasse des Großherzoglich= Hessischen Ludewigs-Ordens, Inhaber des
militairischen Dienst-Ehrenzeichens, Ritter des Kaiserlich-Oesterreichi-
schen Leopold-Ordens, der Königlich-Französischen Ehrenlegion, des
Königlich-Hannsverischen Guelphen= und des Ksniglich-Würktembergi-
schen Militair-Verdienst-Ordens, und Kommandeur des Großherzoglich-
Badischen Zähringer Läwen-Ordens, und
Hoöchst-Ihren Ober-Finanzrath Heinrich Ludwig Bier sack, Ritter
erster Klasse des Großherzoglich-Hessischen Ludwigs-Ordens, Ritter des
Königlich-Preußischen Rothen Adler-Ordens dritter Klasse, des Civil=
Verdienst-Ordens der Königlich-Bayerischen Krone, des Ordens der
Königlich-Württembergischen Krone, und des Großherzoglich-Badischen
Zähringer Löwen-Ordens;
andererseits
Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau:
Höchst-Ihren Regierungs-Direktor Wilhelm Magdeburg;
von welchen Bevollmächtigken, unter dem Vorbehalte der Ratisikation, folgender
Vertrag abgeschloser worden ist.
Art. 1. eine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau treten
mit Ihren Landen dem zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen
und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und
dem Großherzogthume Hessen, imgleichen den zu dem Thüringischen Zoll= und
Handelsvereine verbundenen Staaten Behuss eines gemeinsamen Zoll= und Han-
delssystems errichteten Mereine bei, wie solcher auf den Grund der darüber ab-
geschlossenen Verträge vom 22sten und 30sten März, imgleichen vom IIten Mai
1833. und vom 12ten Mai 1835. bestehet.
In Folge dieses Beitritts wird das Herzogthum Nassan mit den zu demgedach-
ten Vereine gehörigen Ländern gegen Uebernahme gleicher Verbindlichkeiten und Er-
langung gleicher Rechte, wie diese, einen Gesammt-Zoll= und Handelsverein bilden.
Die Bestimmungen der angeführten Verträge werden daher mit den für
den jetzigen Beitritt des Herzogkhums Nassau dazu verabredeten Modiflationen
hier, wie nachstehet, ausgenommen.
Art. 2. Da in den Gebieten der kontrahirenden Staaten übcreinstim-
mende Gesetze über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben bestehen
sollen, jedoch mie Modifkationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Abbruch
9 thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetzgebung eines jeden
heil nehmenden kandes oder aus lokalen 7 sich als nochwendig erge-
ben, so wird dieses auc f- das Herzogthum Nassau Anwendung finden. Bei
dem Zolltarif namentlich sollen hierdurch in Bezug auf Eingangs= und Ausgangs=
(No. 1607.) Abga-