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Abgaben bei einzelnen, weniger für den größeren Derkehr geeigneten Gegenstän-
den, und in Bezug auf Durchgangsabgaben, je nachdem der Zug der Handels-
Straßen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen
Erhebungssätzen, welche für einzelne Länder als vorzugsweise wünschenswerth er-
scheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des
VPereins nicht nachtheilig einwirken. Desgleichen soll auch die Verwaltung der
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben und die Organisation der dazu
dienenden Behörden in dem Herzogthume Nassau, unter Berücksichtigung der
in demselben bestehenden eigenthümlichen Verhälmmisse, auf gleichen Fuß mit der
in allen Ländern des Gesammtvereins bestehenden Zollverwaltung und Organisa-
ion gebracht werden.
Art. 3. Verchnderungen in der Zollgesetzgebung mit Einschluß des Zoll-
Tarifs und der Zollordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf
demselben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des
Gesammtvereins bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt.
Dies gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die
Zollverwaltung allgemein abändernde Normen ausstellen.
Art. 4. Mit der Ausführoung des gegenwärtigen Vertrages critt zwi-
schen den kontrahirenden Vereinsstaaten und dem Herzogthume Nassau Freiheit
des Handels und Verkehrs und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zönlen
ein, wie beides in den folgenden Artikeln bestimmt ist.
Art. 5. Von diesem Zeitpunkte an, hören alle Eingangs-, Ausgangs-
und Durchgangsabgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen
Jollvereins und des Herzogthums Nassau auf, und es können alle im freien
Verkehr des einen Gebietes bereits befindlichen Gegenstände auch frei und unbe-
schwert in das andere eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staatsmonopolien gehèrigen Gegenstände (Spielkarten und
Salz) nach Maßgabe der Art. 6. und 7.;
b) der im Inneren der kontrahirenden Staaten gegenwärtig mit Steuern
von verschiedener Höhe; oder in dem einen Staate gar nicht, in dem
anderen aber mit einer Steuer belegten, und deshalb einer Ausgleichungs-
Abgabe zinerwworsenen inländischen Erzeugnisse, nach Maabgabe des Art. 8.,
und endli
J) solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra-
hirenden Staaten ertheilten Erfindungsprivilegien (Patente) nicht nachge-
macht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der Pri,
vilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben er-
theilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.
Art. 6. Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behdlt es in jedem
der kontrahirenden Staaten bei den bestehenden Verbots= oder Beschränkungs-
Gesetzen sein Bewenden.
Art. 7. In Betreff des Salzes treten Seine Herzogliche Durchlauche
der Herzog von Nassau der zwischen den kontrahirenden Vereins-Regierungen
gelroffenen Verabredung in folgender Art bei:
0) die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz aus-
geschieden zu werden pflegt, aus fremden, nicht zum Vereinc gehbörigen
Ländern in die Vereinsstagten, ist verboten, in soweit dieselbe nicht für
eigene