Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen, und zum unmittelba- 
ren Verkaufe in ihren Salzaͤmtern, Faktoreien oder Niederlagen geschieht; 
b) die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstaͤnde aus den 
zum Vereine nicht gehoͤrigen Laͤndern in andere solche Laͤnder soll nur 
mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durchfuhr 
beruͤhrt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln stattfinden, welche von 
denselben sur noͤthig erachtet werden; 
c) die Ausfuhr des Salzes in fremde, nicht zum Vereine gehoͤrige Staaten 
ist frei; 
d) was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die Ein- 
fuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle erlaubt, 
zwischen den Landes-Regierungen besondere Vertraͤge deshalb be- 
ehen; 
e) wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins 
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die 
Sendungen mit Pässen von öffentlichen Behörden begleitet werden; 
s) wenn ein Vereinsstaat durch einen andern aus dem Auslande oder aus 
einem dritten Wxreinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch einen 
solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten ver- 
senden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in den Weg 
elegt werden, jedoch werden, in sofern dieses nicht schon durch frühere 
erträge bestimmt ist, durch vorhergängige Uebereinkunft der betheilig- 
ten Staaten die Straßen für den Transport, und die erforderlichen 
Sicherdeits-Maaregeln zur Verhinderung der Einschwärzung verabredet 
werden; 
wenn zwischen den Salzpreisen des Herzogthums Nassau und eines an 
dasselbe grenzenden Vereinsstaates eine solche Verschiedenheit bestände, daß 
daraus für einen oder den anderen dieser Staaten eine Gefahr der Salz- 
Einschwärzung hervorginge, so werden die hierbei betheiligten Regierun- 
en sich über Maaßregeln vereinbaren, welche diese Gefahr möglichst be- 
8 ohne den freien Verkehr mit anderen Gegenstaͤnden zu belaͤstigen. 
rt. 8. In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsichtlich 
der Besteuerung im Innern eine Verschiedenheit der Gesetzgebung selbst unter 
den einzelnen kontrahirenden Vereinsstaaten noch stattfindet (Art. 5. litt. b.), wird 
auch von Sr. Herzoglichen Durchlaucht dem Herzoge von Nassau als wuͤn- 
schenswerth anerkannt, hierin ebenfalls eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung 
und der Besteuerungssätze hergestellt zu sehen, und es wird daher auch Ihr Be- 
streben auf die Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet seyn. Bis 
dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der Nachtheile, 
welche für die Produzenten des eigenen Staates im Verhältnisse zu den Pro- 
duzenten in anderen PVereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung erwachsen 
würden, Ergänzungs= und Ausgleichungsabgaben von folgenden Gegenstanden 
erhoben werden: 
a) im Königraiche Preußen von 
er, 
Branntwein, 
Jabrgang 1876. (No. 1607.) T Taback,
	        
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