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dung oder bei der gelegensten Zoll= oder Steuerbehörde encrichtet, oder
ihre Entrichtung durch Anmeldung sicher gestellt werden kann.
10) So lange bis diese Einrichtungen durch besondere Uebereinkunft festge-
setzt seyn werden, bleibt der Verkehr mit Gegenständen, welche einer Aus-
gleichungsabgabe unterliegen, in der Art beshrank., daß dieselben, ohne
Unterschied der transportirten Quamitäten, in das Gebiet des abgabebe-
rechtigten Staates nur unter Innehaltung besonders zu bestimmender
Straßen und auf den schiffbaren Strömen eingeführt, und an den dort
einzurichtenden Anmelde= und Hebestellen angemeldet und resp. versteuert
werden müssen.
Art. 9. Oinsichtlich der Verbrauchsabgaben, welche im Bereiche der
Vereinsländer von anderen, als den im Ark. 8. bezeichneten Gegenständen, oder
auch von diesen Gegenständen in solchen Ländern, in welchen darauf keine Aus-
gleichungsabgabe liegt, erhoben werden, wird im erlinife der kontrahirenden
Vereinsstaaten zu dem Herzogthume Nassau, eine gegenseitige Gleichmaͤßigkeit
der Behandlung stattfinden, dergestalt, daß das Erzeugniß eines anderen Ver-
zinessante unter keinem Vorwande höher belastet werden darf, als das in-
ndische.
Dieselbe Gleichmäßigkeit findet auch bei den Zuschlagsabgaben und Oktrois
statt, welche für Rechnung einzelner Gemeinen erhoben werden, so weit derglei-
ein Agaben nicht uͤberhaupt nach der Bestimmung des Art. 8. No. 6. unzu-
ig sind.
Art. 10. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben,
ebenso Pflaster-, Damm-, Brücken= und Faͤhrgelder, oder unter welchem ande-
ren Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung
fuͤr Rechnung des Staates oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kom-
mune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen als auch auf allen unchaussirten Land-
und Heerstraßen nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingefuͤhrt werden
knden, ls sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten ange-
messen sind.
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarise vom Jahre
1828. bestehende Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo
in keinem der kontrahirenden Staaten überschritten werden.
Besondere Erhebungen von Toporsperr= und Pflastergeldern sollen auf
chaussirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grungsatze ge-
mäß aufgehoben, und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet
werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Er-
hebung kommen.
Art. 11. Seine Herzogliche Durchlaucht der Herzog von Nassau wol-
len Ihrerseits auch mitwirken, daß in allen Ländern der komrahirenden Regie-
rungen ein gleiches Münz-, Maaß= und Gewichtssystem in Anwendung komme,
und an den hierüber einzuleitenden Unterhandlungen Theil nehmen. Döchstdie=
selben treten der zwischen den Vereinsgliedern bereits bestehenden Uebereinkunft
bei, wonach der Großherzoglich Hessische Centner, welcher dem Herzoglich Nas-
sauischen Cenener gleich ist, als Einbeit für das gemeinschaftliche Zollgewicht an-
genommen worden ist. Die Deklaration, Messung und Verzollung der vach
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