Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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trag der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben in den Königlich Preu- 
shischen Sraaten, den Ksnigreichen Bayern, Sachsen und Wörttemberg dem 
Großherzogthume Baden, dem Kurfürstenthume Hessen, dem Großherzogthume 
Hessen, dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine und dem Herzogthume 
Nassau, mit Einschluß der den Zollsystemen der kontrahirenden Staaten bisher 
schon beigetretenen Lander. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen und bleiben, sosern nicht Se- 
paratverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem pri- 
vativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten: 
1) die Scteuern, welche im Inneren eines jeden Sctaates von inländischen 
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der im Art. 8. vorbehaltenen 
Ausgleichungsabgaben; 
2) die Wasserzölle; 
3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, Schleu- 
sen-, Hafengelder, so wie Waage= und Niederlagegebühren oder gleich- 
artige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden; 
4) die Zollstrafen und Konsiskate, welche, vorbehaltlich der Ancheile der De- 
munzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Art. 18. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird 
nach Abzug 
1) der Kosten, wovon weiter unten im Ark. 26. die Rede ist; 
2) der Rückerstartungen für unrichtige Erhebungen; 
3) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolg- 
ten Steuervergütungen und Ermäßbigungen 
zwischen den Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit wel- 
cher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder 
dem anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem 
sährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollvereinen zu leistenden 
Zahlung dem Zollverbande beigetreten sind, oder noch beitreten werden, wird in 
die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle 
3 Jahre ausgemittelt und die Nachweisung berseiben von den oben gedachten 
Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. 
Art. 19. Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsichtlich der Steuer- 
Entrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der 
Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last, die Maaß= 
gaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden näherer 
Verabredung vorbehalten. 
Art. 20. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des all- 
gemeinen Verkehrs gerichteten Swecke des Zollvereins gemaß sollen besondere 
Zollbegünsiigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabattprivilegien, da wo sie 
dermalen in den Bereinsstaaten noch bestehen nicht erweitert, sondern vielmehr 
unter geeigneter Berücksichrigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher be- 
günstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem uslene 
(No. 1697.) thun-
	        
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