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s) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder
aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, oder durch
einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehoͤrige Staa-
ten versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinderniß in
den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern dieses nicht schon
durch fruͤhere Vertraͤge bestimmt ist, durch vorhergaͤngige Uebereinkunft
der betheiligten Staaten die Straßen fuͤr den Transport, und die
erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwaͤr-
zung verabredet werden.
5) Wenn in unmittelbar an einander grenzenden Vereinsstaaten eine solche
Perschiedenheit der Salzpreise bestände, daß daraus für einen oder den
anderen dieser Staaten eine Gefahr der Salz-Einschwärzung hervor-
ginge, so werden die hierbei betheiligten Regierungen sich über Maaß-
regeln vereinbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den
freien Derkehr mit anderen Gegenständen zu belstigen.
Artikel 8. In Bezug auf diesenigen Erzeugnisse, bei welchen hinsicht-
lich der Besteuerung im Innern eine Werschiedenheit der Gesetzgebung selbst
unter den einzelnen der kontrahirenden Vereinsstaaten noch stattfindet (Art. 5.
litt. b.), wird auch von der freien Stadt Frankfurt als wünschenswerth aner-
kannt, hierin ebenfalls eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteue-
rungssätze hergestellt zu sehen, und es wird daher auch ihr Bestreben auf die
Herbeiführung einer solchen Gleichmchigkeit gerichtet seyn.
Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung der
Nachtheile, welche für die Produzenten des eigenen Landes im Verhdltnisse zu
den Produzenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen Besteuerung er-
wachsen würden, Ergänzungs= oder Ausgleichungs-Abgaben von folgenden Ge-
genständen erhoben werden:
A. in den bisherigen Vereinsstaaten,
a) im Königreiche Preußen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein;
b) im Königreiche Bapern (zur Zeit mit Ausschluß des Nhein-
Kreises) von
Bier,
Brannt-