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Branntwein,
geschrotetem Malz;
e) im Koͤnigreiche Sachsen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein;
d) im Koͤnigreiche Wuͤrttemberg von
Bier,
Bramtwei,
geschrotetem Malz;
e) im Großherzogthume Baden von
Bier;
t) im Kurfürstenthume Hessen von
Bier,
Branntwei,
Taback,
Traubenmost und Wein;
68) im Großherzogthume Hessen von
Bier;
h) in den zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Staa-
ten von
Bier,
Branntwei,
Taback,
Traubenmost und Wein;
B. in der Stadt Frankfurt von
Bier.
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach
solgenden Grundsätzen verfahren werden:
1) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen
Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand be-
tressenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher
im PVerhltnisse gegen diesenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine
gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist;
2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen
der betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den
Ausgleichungs-Abgaben, sedoch stets unter Anwendung des vorher (1.)
aufgestellten Grundsatzes zur Folge.
(o 1600) Wo