Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
e) im Koͤnigreiche Sachsen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
d) im Koͤnigreiche Wuͤrttemberg von 
Bier, 
Bramtwei, 
geschrotetem Malz; 
e) im Großherzogthume Baden von 
Bier; 
t) im Kurfürstenthume Hessen von 
Bier, 
Branntwei, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
68) im Großherzogthume Hessen von 
Bier; 
h) in den zu dem Thüringischen Vereine gehörigen Staa- 
ten von 
Bier, 
Branntwei, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
B. in der Stadt Frankfurt von 
Bier. 
Es soll bei der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach 
solgenden Grundsätzen verfahren werden: 
1) Die Ausgleichungs-Abgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen 
Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand be- 
tressenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher 
im PVerhltnisse gegen diesenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine 
gleich hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist; 
2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen 
der betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den 
Ausgleichungs-Abgaben, sedoch stets unter Anwendung des vorher (1.) 
aufgestellten Grundsatzes zur Folge. 
(o 1600) Wo
	        
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