Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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Schleusen-, Hafengelder, so wie Waage= und Niederlage-Gebühren 
oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden; 
) die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der 
Denunzianten, jeder Staats-Regierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Artikel 18. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben 
ird nach Abzug 
1) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und 
in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle er- 
sorderlich sind; 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen; 
3) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlichen Verabredungen er- 
folgten Steuervergütungen und Ermähbigungen, 
zwischen den Vereinsgliedern nach dem Verhälenisse der Bevölkerung, mit wel- 
cher sse in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder 
dem anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von diesem 
jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden 
Zahlung dem Zollverbande beigetreten sind, oder noch beitreten werden, wird in 
die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet. 
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaken wird alle 
drei Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den oben gedachten 
Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. 
Unter Berücksichtigung der hinsichtlich des Verbrauchs an Waaren, 
welche den Vereinsabgaben unterliegen, bei der freien Stadt Frankfurt eintre- 
tenden ganz besonderen Verhältmisse, werden sich die kontrahirenden Vereins- 
Staaten mit derselben über ein jährliches Aversum mittelst besonderen Abkom- 
mens vereinigen. 
Art. 19. Vergünstigungen für Gewerbtreibende hinsschtlich der Steuer- 
Entrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der 
Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last; die Maaß- 
gaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, werden näherer 
Verabredung vorbehalten. 
Art. 20. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des 
allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Jollvereins gemäß, sollen besondere 
Jollbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Rabatt-Privilegien, da wo 
sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern viel- 
mehr unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungs-erhdltnisse bis- 
her begünftigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Aus- 
Co. 1600.) lande,
	        
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