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(No. 1702.) Allerhöchste Kabineksorder vom 25sten Februar 1836.) öle Abänderung des
Regulativs vom 2lsten Dezember 1819. wegen der Abgaben für Be-
nutzung des Klodnitz-Kanals betrefsenb.
D, nach Ihrem Berichte vom 22en d. M. die erfolgte Tilgung der Bau-
Schulden des Klodnitz-Kanals eine Ermäßigung der Kanal-Abgaben gestattet,
vor Allem aber der Verkehr nach der Oder mit Steinkohlen und andern Ge-
genständen von großer Masse, bei verhältnißmäßig geringem Werthe, einer Er-
leichterung bei jenen Abgaben bedarf, so will Ich nach Ihrem Amtage das Re-
gulativ vom 21/sten Dezember 1819. in folgenden Punkten abändern:
1) Für unbeladene Kähne soll nicht mehr, wie der §. 1. des Regulativs
bestimmt, die Abgabe für jeden Schleusen-Aufzug 20 Silbergroschen,
sondern nur 7 Silbergroschen 6 Pfennige betragen.
2) Von Kähnen, welche mit Steinkohlen oder Koaks oder anderem
Feuerungsmaterial, oder mit rauher Fourage, Rohr, Bau= und Pfla-
stersteinen, Ziegeln, Erde, Sand und Dünger beladen sind, und die
alle 18 Schleusen des Kanals passfren, soll die Abgabe wie von un-
beladenen Kähnen erhoben werden.
3) Die nach 5. 4. des Regulativs in den darin bezeichneten Fällen zu
entrichtende Abgabe wird beziehungsweise auf 11, 2 und 3 Silber-
Groschen herabgesetzt.
Zugleich bestimme Ich Folgendes:
a) Jeder Schiffer soll verpflichtet seyn, vor Antritt seiner Fahrt in dem
Klodnitz-Kanal bei der zunächst gelegenen Hebestelle schriftlich oder
mündlich zu deklariren, welche Schleusen er passiren will, und die Ab-
gabe dafür im Voraus entrichten, welche, wenn nicht bei Uebernahme
der Fracht ein anderes bedungen ist, der Schiffer trägt.
b) Die Quittung über die entrichtete Abgabe dient zugleich als Schleu-
senpaß und ist den Steuer= oder Schleusen-Beamten auf Verlangen
jederzeit vorzuzeigen.
(c) Bei der Abfertigung, beim Durchschleusen, so wie bei Benutzung der
Kanal-Anlagen und Zubehörungen entscheidet die Reihefolge.
d)) Bei der Verwaltung, Erhebung und Enorichtung der Schleusengelder,
ingleichen bei der Bestrafung der Uebertretungen und beim Verfah-
Jah####g 1816. (TNo. 1702.) Aa ren