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ren gegen die Angeschuldigten sollen die Bestimmungen der Steüer-
Ordnung vom 8Sten Februar 1819. . 56. bis 59. 61. 64. 83. 84. 86.
88. bis 93. und 95. Anwendung finden.
Die durch Kontraventionen verwirkten Strafen werden so verwendet,
wie es bei Kontraventionen gegen die Steuergesetze vom Zten Februar 1819.
und 30sten Mai 1820. geschieht. Sie haben diese Meine Order durch die
Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 25sten Februar 1836.
Friedrich Wilhelm.
An
die Wirklichen Geheimen Räthe Rother und Grafen v. Alvensleben.
(No. 1703.) Tarif zur Erhebung eines Brückengelbes zu Paschenbrück. Vom 25ften Fe-
bruar 1836.
A- Brückengeld wird encrichtet:
Sgr. Pfennige.
1) von jedem Fuhrwerke, einschließlich der Bespannung 1 3
2) für jedes Pferd, geritten oder ledig, und für jedes Stück
Rindvriheee . .. — 8
3) für jedes Stück Kleinvieh, wie Kälber, Schweine, Schaafe,
Fiegen u. .ooooooo .. .. . .. . . . ... — 4
4) von jedem Fußgänges . .. — 4
Besreiungen.
Brückengeld wird nicht erhoben:
1) von Pferden und Maulthieren, welche den Hofhaltungen des Königlichen
Hauses, ingleichen den Königlichen Gestüten gehören;
2) vom Armeefuhrwerke, desgleichen von Fuhrwerken und Thieren, welche
Mili-